Freitag, 11. Mai 2012

Bankentrick mit der Vorsorgevollmacht

Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nach der hier vertretenen Auffassung zugleich noch eine Bankvollmacht erteilen, um sich den Zugang zu einer Bankkarte oder dem Online-Banking zu ermöglichen.

Banken verlangen in der Regel von einem Vorsorgebevollmächtigten, dass er seine Vollmachtsurkunde bei jedem Bankgeschäft im Original vorlegt. Damit will sich die Bank dagegen absichern, dass die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen wurde. Wenn der Vorsorgebevollmächtigte eine Bankkarte möchte oder am Online-Banking teilnehmen möchte, muss er hierfür regelmäßig eine Originalvollmacht oder eine Ausfertigung einer notariellen Vollmacht bei der Bank hinterlegen. Was tut der Bevollmächtigte nun aber, wenn er nur ein Original oder nur eine Ausfertigung hat? Für diesen Fall schlug ein Kollege beim letzten Treffen des VorsorgeAnwalt e.V. vor, dass der Bevollmächtigte mit seiner Vorsorgevollmacht zur Bank geht und sich selbst im Namen des Vollmachtgebers zusätzlich eine Bankvollmacht auf dem Formular der Bank erteilen lässt. Regelmäßig ist dies von der Vertretungsmacht des Vorsorgebevollmächtigten umfasst. Aber geht das denn? Aus Bankenkreisen wurde eingewendet, der Vorsorgebevollmächtigte könne doch nicht seine Vorsorgevollmacht zu einer Bankvollmacht aufwerten. (Auch wenn man bei einer Bankvollmacht gegenüber einer umfassenden Vorsorgevollmacht wohl kaum von einer Aufwertung sprechen kann.)

Rein rechtstechnisch ist gegen die Konstruktion nichts einzuwenden. Der Vorsorgebevollmächtigte vertritt den Vollmachtgeber. Die Handlungen des Vorsorgebevollmächtigten haben den gleichen Wert wie diejenigen des Vollmachtgebers. Wenn der Vollmachtgeber eine Bankvollmacht erteilen kann, kann das der Vorsorgebevollmächtigte auch. Der Vorsorgebevollmächtigte muss dann tatsächlich nur einmal die Vorsorgevollmacht vorlegen und kann danach gegenüber der Bank wesentlich entspannter handeln - wenn diese denn einsichtig ist. Andernfalls würde sich durchaus eine gerichtliche Klärung dieser Frage lohnen.

Es entstehen durch die hier vorgestellte Lösung auch keine Wertungswidersprüche. Der Vorsorgebevollmächtigte kann mit der Vorsorgevollmacht das gesamte Guthaben des Vollmachtgebers abheben und für eine leichtere Verwaltung auf ein eigenes Treuhandkonto überweisen. Von diesem Treuhandkonto wäre dann ebenfalls Online-Banking möglich. Es entsteht durch die Bankvollmacht auch kein zusätzliches Missbrauchsrisiko, da der Vorsorgebevollmächtigte bereits mit der Vollmacht die gesamten Konten "abräumen" kann.

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