Lässt ein Pflichtteilsberechtigter die Mahnung und das Auskunftsersuchen von seinem Rechtsanwalt erstellen, dann bekommt er seine Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden erstattet (OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2011 - 10 U 12/11 - Rn. 26)
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt regelmäßig damit, dass der Pflichtteilsberechtigte den Erben in einem Brief zur Auskunftserteilung und anschließenden Zahlung auffordert. Wenn der Erbe darauf nicht reagiert, dann ist er in Verzug. Alle danach entstehenden Rechtsanwaltskosten muss der Erbe erstatten. Wichtig ist dabei, dass der Erbe das erste Schreiben selbst verfasst. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.
Anders war es im Fall des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Dort hatte der Mandant direkt einen Rechtsanwalt aufgesucht und sozusagen den vollen Service gebucht. Der Rechtsanwalt hatte bereits das erste Aufforderungsschreiben entworfen. Damit waren die Gebühren bereits entstanden, als der Erbe in Verzug geriet. Der Verzug war nicht mehr ursächlich für die Rechtsanwaltskosten, weil diese so oder so entstanden wären. Der Pflichtteilsberechtigte bekam deshalb seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattet, was in dem Fall einen Betrag von 1.999,32 € nebst Zinsen ausmachte.
Besser ist es, wenn Sie zunächst nur eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Darin erkläre ich meinen Mandanten dieses Kostenerstattungsproblem. Oftmals verfolgen diese ihre Ansprüche dann zunächst selbst und beauftragen mich erst, wenn der Erbe in Verzug gerät. Die Gebühr für die Erstberatung ist nicht bei der Kostenerstattung abzuziehen, wenn vereinbart wurde, dass diese nicht auf eine spätere Gebühr angerechnet wird.
Nachtrag zum Thema Kosten: Hier können Sie die Höhe der entstehenden Kosten berechnen.
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