Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Schenkung und führt zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012 - 3 U 39/11)
Wenn der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks ist, dann erhält der Pflichtteilsberechtigte beim Erbfall davon seine Quote. Verschenkt der Erblasser das Grundstück, bekommt der Pflichtteilsberechtigte ebenfalls seinen Anteil. Das Geschenk kann jedoch jedes Jahr um 1/10 abschmelzen, wenn die Erblasser sich keine Nutzungsrechte vorbehält und nicht an seinen Ehegatten verschenkt. Nun gibt es aber Erblasser, die dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anteil nicht gönnen. Diese Erblasser haben das Gesellschaftsrecht für sich entdeckt. Die Vorlage erhielten sie von einer Rechtsprechung, die bestimmte Zuwendungen im Zusammenhang mit Gesellschaften nicht als Schenkungen einstufte. Bestimmte Vermögensverschiebungen wurden nur als Rechtsreflex bezeichnet und sollten keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Dies führte zu der Idee, dass der Erblasser seine Grundstücke in eine Gesellschaft einbringt und den Begünstigten in diese Gesellschaft aufnimmt. Kann hierdurch tatsächlich Vermögen pflichtteilsfrei übertragen werden? In Anbetracht der Tatsache, dass das Pflichtteilsrecht Verfassungsrang hat, kann das eigentlich nicht sein. Zu diesem Ergebnis gelangte auch das OLG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 27.03.2012. Es stellte hierzu allerdings intensiv auf den Einzelfall ab, so dass dieses Problemfeld weiter zu beobachten ist.
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