Samstag, 14. Juli 2012

Enterbung aller Verwandten

Das OLG Hamm hat den Satz „Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“ als umfassende Enterbung aller Verwandten ausgelegt, was zum Fiskuserbrecht führt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2011 - 15 W 701/10).

Die Erblasserin hat in ihrem Testament ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt. Scheinbar war dieser jedoch vorverstorben. Weiterhin schrieb die Erblasserin in ihr Testament: „Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“. Die Frage war nun, was damit gemeint war.

  • Es könnte sich um eine bloße Erläuterung handeln, die keinen erbrechtlichen Regelungsgehalt hat.
  • Es könnte eine Enterbung sein, die auf bestimmte Verwandte abzielt, wenn in der Vergangenheit etwas vorgefallen ist.
  • Oder es könnte die Enterbung aller Verwandten gewollt sein, mit der Folge, dass der Fiskus erbt.
Das OLG Hamm legte das Testament so aus, dass alle Verwandten enterbt sein sollten. Es fanden sich scheinbar keine verwertbaren tatsächlichen Umstände dazu, wie das Testament zustande gekommen ist und was sich die Erblasserin dabei gedacht hat. Das OLG Hamm argumentierte daher damit, dass eine Enterbung aller Verwandten die "nächstliegende Wortbedeutung" des Satzes im Testament sei. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Erblasserin das Wort "enterbt" selbst nicht benutzt hat.

Verfahrensrechtlich ist für die Antragsteller nichts verloren. Sie können einen neuen Erbschein beantragen oder eine Erbenfeststellungsklage gegen den Fiskus erheben. Zuvor tut aber eine genauere Ermittlung des Sachverhalts Not, wenn diese möglich ist.

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