Montag, 9. Juli 2012

Nachweis des Erbrechts durch Testamentskopie

Das Erbrecht kann durch eine Testamentskopie nachgewiesen werden, wenn das Original nicht auffindbar ist. (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2012 - 2 Wx 60/11)

Das Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 29.03.2012 entschieden, dass das Erbrecht auch aufgrund einer Testamentskopie nachgewiesen werden kann, wenn das Original des Testaments nicht auffindbar ist. Die Kopie des Testaments beweist, dass ein Testament mit dem entsprechenden Inhalt errichtet worden ist. Es stellt sich nur die Frage, ob das Testament lediglich verschwunden ist oder ob es der Erblasser vernichtet hat, um es zu widerrufen (§ 2255 BGB). Das OLG Sachsen-Anhalt löst diese Frage, indem es die Beweislast für die Vernichtung des Testaments demjenigen auflegt, der sich auf die mögliche Vernichtung beruft. Dieser Beweis ist regelmäßig nicht zu führen. Damit gilt: Das Erbrecht kann durch eine Testamentskopie nachgewiesen werden. Diese Erkenntnis ist auch nicht neu.


Wichtig ist, was sich im Umkehrschluss daraus ergibt: Wer eine Kopie von seinem Testament gefertigt hat, sollte dieses auf keinen Fall widerrufen, indem er es (lediglich) vernichtet. Vielmehr muss er ein weiteres Testament verfassen, in welchem er das erste Testament widerruft.

Update (10.10.2013): Das OLG Naumburg hat diese Rechtsprechungslinie in einem Urteil vom 24.07.2013 bestätigt.

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