Freitag, 10. August 2012

Erbenermittler nicht voreilig beauftragen

Ein Nachlasspfleger macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen Erbenermittler voreilig beauftragt. Der Erbe hat Mitverschulden, wenn der die Vergütungsvereinbarung des Nachlasspflegers voreilig unterzeichnet (LG Berlin, Urteil vom 14.09.2011 - 23 O 613/10).

Erbenermittler finden Erben in schwierigen Fällen. Einen Erbenermittler sollte man aber nicht zu voreilig beauftragen. Das mussten ein Nachlasspfleger und eine (Mit-)Erbin in einem Fall lernen, den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte. Der Erblasser war gestorben und die Erben waren unbekannt. Das Nachlassgericht setzte daher einen Nachlasspfleger ein. Dieser hatte unter anderem den Aufgabenkreis "Ermittlung der Erben". Der Nachlasspfleger hatte Informationen, dass der Erblasser eine Tochter aus erster Ehe hatte. Trotzdem begnügte sich der Nachlasspfleger mit einer erfolglosen Meldeanfrage. Mit wenigen weiteren Anfragen hätte er die Tochter ermitteln können.

Stattdessen beauftragte der Nachlasspfleger einen Erbenermittler. Der Erbenermittler ist für den Nachlass zunächst scheinbar kostenlos. Der Erbenermittler verdient sein Geld dadurch, dass er dem aufgefundenen Erben erst dann Informationen zum Erbfall gibt, wenn der Erbe eine Vergütungsvereinbarung über (hier) 25% des Nachlass unterzeichnet hat. Der Erbenermittler schrieb die Erbin an und diese unterzeichnete die Vergütungsvereinbarung. Später verlangte die Erbin die 25% des Nachlasswertes vom Nachlasspfleger als Schadensersatz zurück. Sie erhielt vor dem Landgericht Berlin jedoch nur die Hälfte des Betrags. Die andere Hälfte musste sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen. Es wäre der Erbin ohne weiteres möglich gewesen, herauszufinden, dass ihr Vater gestorben war. Sie hatte die Vergütungsvereinbarung des Erbenermittlers vorschnell unterzeichnet. Hätte sie selbst herausgefunden, dass ihr Vater tot ist, hätte der Erbenermittler nichts erhalten.

Geschädigt waren nun also der Nachlasspfleger und die Erbin je zu 12,5 % des Nachlasswertes zuzüglich der Prozesskosten. Der lachende Dritte war der Erbenermittler.

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