Das Zahngold soll bei der Feuerbestattung den Totenfürsorgeberechtigten und nicht den Erben zustehen. Keinesfalls steht es dem Krematorium zu.
Bei einer Feuerbestattung bleiben in der Regel das Zahngold und andere Edelmetalle zurück. Die NJW 31/2012 widmet sich in zwei Beiträgen der Frage, wem das Zahngold zusteht. Auf der Seite 10 des Einbandes ist zu lesen, dass einige Städte das Zahngold einfach verwerten und das Geld für sich behalten. Andere Städte packen das Zahngold mit in die Urne.
Gottwald stellt sodann in NJW 2012, 2231 die Frage, wem die Wertstoffe zustehen, die nach der Einäscherung übrig bleiben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Zahngold eine herrenlose Sache sei, an der dem Totenfürsorgeberechtigten ein Aneignungsrecht zustehe. Dieses Ergebnis ist nicht zwingend. Denkbar wäre auch, dass das Zahngold mit der Trennung vom Leichnahm in das Eigentum der Erben übergeht. Wäre der Goldzahn zu Lebzeiten des Erblassers herausgefallen, wäre er ins Eigentum des Erblassers übergegangen. Nach der Ansicht von Gottwald ist das nach dem Tod deshalb anders, weil am Leichnahm keine Eigentumsrechte anerkannt werden. Dies beruht jedoch auf sittlichen Erwägungen, die hinsichtlich des Zahngoldes nicht eingreifen müssen.
Ein Beispiel kann die praktischen Folgen verdeutlichen. Es mag vorkommen, dass ein Erblasser abstürzt und dabei ein Goldzahn herausbricht. Es müsste nun Beweis erhoben werden, ob der Erblasser vor oder nach der Trennung des Goldzahns vom Körper gestorben ist. Wurde der Goldzahn vor dem Tod abgetrennt, steht er dem Erben zu. Wurde er hingegen nach dem Tod abgetrennt, würde er nach der Ansicht von Gottwald dem Totenfürsorgeberechtigten zustehen. Naheliegender erscheint es mir, dass das Zahngold immer den Erben zusteht.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen