Die Grundbuchberichtigung nach einer Abschichtung ist gebührenfrei, wenn der Erblasser eingetragen ist und der Berichtigungsantrag binnen zwei Jahren beim Grundbuchamt eingereicht wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.06.2012 - 3 W 50/11).
Wenn ein Miterbe im Wege der Abschichtung aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, wächst sein Anteil den verbleibenden Miterben an. Dadurch wird das Grundbuch unrichtig, wenn sich ein Grundstück im Nachlass befindet. Die Berichtigung des Grundbuchs kostet normalerweise Gebühren (§ 60 Abs. 1 und 2 KostO).
In § 60 Absatz 4 KostO ist eine Gebührenfreiheit vorgesehen, wenn innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod des Eigentümers die Grundbuchberichtigung auf dessen Erben beantragt wird.
Das OLG Zweibrücken hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem beide Fälle zusammentrafen. Der Erblasser war noch im Grundbuch eingetragen und ein Miterbe war durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Die Zweijahresfrist war ebenfalls gewahrt. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass in diesem Fall Gebühren anfallen. Das OLG Zweibrücken schloss sich hingegen der freundlicheren Ansicht an, wonach in diesem Fall keine Gebühren anfallen.
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