Professor Dr. Kanzleiter, Notar a.D., bezeichnete in der ZEV 2012, 47 die Abschichtung als Fehlentwicklung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die Abschichtung ermöglicht es einem Miterben, aus einer Erbengemeinschaft auszutreten. In der Folge wächst sein Erbteil den verbleibenden Miterben an. Dies ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Kanzleiter bezeichnet diese Rechtsprechung als Fehlentwicklung. Er führt hierzu an, dass die Abschichtung im Gesetz nicht vorgesehen sei, was zunächst stimmt. Das Gesetz enthält jedoch auch keine Regelung, dass eine Abschichtung nicht möglich ist. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es möglich, dass ein Gesellschafter ausscheidet. Die Erbengemeinschaft ist wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gesamthandsgemeinschaft. Es ist daher zumindest nicht fernliegend, die Rechtsvorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog anzuwenden.
Kanzleiter beruft sich weiterhin auf § 2033 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach bedarf die Erbteilsübertragung der notariellen Beurkundung. Die Abschichtung ist hingegen nach der Rechtsprechung formfrei möglich. Kanzleiter führt dazu aus, es schmerze ihn als ehemaligen Notar, wenn der Verzicht auf die notarielle Beurkundung als Vorteil angesehen werde. In der Fußnote 10 heißt es weiter, die rechtliche Betreuung mache eben gewisse Kosten unvermeidlich. Geht es hier am Ende doch nur darum, dass den Notaren eine Einkommensquelle gesichert werden soll?
Es darf nicht verkannt werden, dass die rechtliche Beratung in vielen Fällen von einem Fachanwalt für Erbrecht geleistet wird. Die Tätigkeit des Notars würde sich dann im Wesentlichen darauf beschränken, die fertige Vereinbarung vorzulesen. Es ist Mandanten nicht leicht zu vermitteln, dass sie dafür teilweise erhebliche Summen an Gebühren bezahlen sollen.
Es gibt Autoren bzw. Dozenten, die anschaulich nachweisen, dass es die Abschichtung schon immer gegeben hat. Die Rechtsprechung musste sie nur aufgreifen und einordnen. Die Einzelheiten möchte ich hier nicht wiedergeben. Es sei jedoch der Hinweis erlaubt, dass sich die Abschichtung praktisch bewährt hat.
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