Darf sich ein Gericht die Begründung sparen und auf einen unveröffentlichten Beschluss vom selben Tag verweisen? Kritik an BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 112/11.
Stellen Sie sich vor, Sie gehen ins Kino. Dort werden Sie nicht in den Saal eingelassen. Der freundliche Kinoangestellte erklärt Ihnen, dass Sie den Film nicht sehen dürfen, weil er schon anderen Leuten vorgeführt wurde. Sie können die anderen Leute aber gerne fragen, wie es war. Und Sie können den Film später auch im Fernsehen anschauen. Unvorstellbar? Im Kino wohl schon. In der Justiz nicht.
Der BGH erließ am 03.05.2012 unter dem obigen Aktenzeichen einen Beschluss, in dem er sich mit Folgefragen aus seiner Rechtsprechung zur Wiederaufladung einer Vormerkung beschäftigen musste. Darum soll es hier aber nicht gehen. In Rn. 17 des Beschlusses heißt es: Eine Vormerkung, die für einen auf die Lebenszeit des Gläubigers befristeten, nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruch eingetragen ist, kann nicht als Sicherung für einen unbedingten, vererblichen Anspruch eines Dritten dienen. Der Senat hat dies in einem Beschluss vom heutigen Tage (V ZB 258/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) näher begründet. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Wie jetzt? Die Beteiligten haben nicht einmal einen Anspruch auf eine vollständige Begründung? Sie werden vielmehr auf eine Entscheidung vom selben Tag verwiesen, die noch nicht veröffentlich wurde? Es ist fraglich, ob ein solches Vorgehen zulässig ist. Der Antragsteller hat in dem Verfahren sein Ziel erreicht, so dass er sich vermutlich nicht beschweren wird. Dem Ansehen des Bundesgerichtshofs dürfte ein solcher Stil jedoch nicht dienen.
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