Donnerstag, 17. Januar 2013

LG Potsdam fördert Missbrauch von Vollmachten

Das Landgericht Potsdam entschied mit seinem Urteil vom 24.08.2012 - 8 O 63/11 - einen Fall, bei dem der Missbrauch einer Kontovollmacht und einer Vorsorgevollmacht im Raum stand. Der Bevollmächtigte hatte mit der Vollmacht Geld vom Konto des Erblassers abgehoben. Eine Miterbin wollte, dass der Bevollmächtigte das Geld zurückzahlt. Sie scheiterte mit diesem Begehren beim Landgericht Potsdam.

Die Entscheidung ist nachfoldend im Wortlaut wiedergegeben. Wenn Sie möchten, können Sie die folgenden Hinweise mitnehmen, wenn Sie das Urteil lesen:
  1. Die wesentliche Weiche im Urteil ist die Frage, ob im Innenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber (bzw. dessen Erben) ein Auftrag zustande gekommen ist oder ob es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelte. Das LG Potsdam entschied sich gegen einen Auftrag und für ein Gefälligkeitsverhältnis. Dieses Ergebnis ist vermutlich falsch.
  2. Ein Auftragsvertrag muss nicht ausdrücklich abgeschlossen werden. Er kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Es ist daher kein Argument gegen das Vorliegen eines Auftrags, dass dieser hier nicht schriftlich ausgestaltet worden war.
  3. Die Tatsache, dass der Bevollmächtigte der Sohn des Erblassers war, spricht nicht gegen einen Auftrag, weil sich aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern weder ein Recht, noch eine Pflicht des Kindes ergibt, auf die Konten eines Elternteils zuzugreifen.
  4. DieTatsache, dass der Bevollmächtigte kein Geld für die Auftragsführung erhalten sollte, ist nach § 662 BGB ein wesentliches Merkmal eines Auftrags. Der Auftrag ist immer unentgeltlich. Andernfalls läge ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor.
  5. Ebensowenig spricht es gegen einen Auftrag, dass der Bevollmächtigte diesen freiwillig übernommen hatte. Auch dies ist beim Auftrag immer so.
  6. Zuletzt argumentiert das Landgericht Potsdam damit, dass der Bevollmächtigte seine Tätigkeit jederzeit hätte einstellen können. Auch dies ist nach § 671 Absatz 1 BGB beim Auftrag immer so, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.

Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.08.2012 - 8 O 63/11

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 26.03.2012 durch Richter am Landgericht …… als Einzelrichter für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch von 17.050,00 € aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Am 06.03.2009 verstarb die Mutter der Parteien, E. K. A. Le.. Diese hatte ein privatschriftliches Testament vom 04.09.2001 hinterlassen und die Klägerin sowie den Beklagten als Erben zu je 1/2 eingesetzt.

Die Erblasserin hatte den Beklagten eine Konto- und notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Wegen dieser als General- und Vorsorgevollmacht vom 23.09.2002 vor der Notarin B. G. in Falkensee erstellten Urkunde wird auf die Blätter 34 bis 36 der Akte Bezug genommen. Die Vollmacht war über den Tod der Erblasserin hinaus erteilt. Sie galt auch für den Fall, dass die Erblasserin aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Unstreitig hat der Beklagte in Ausübung der Kontovollmacht ab dem 14.02.2003 bis zum 27.02.2009 Beträge zwischen 100,00 € und 800,00 € dem Konto entnommen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Blätter 3 bis 5 der Klageschrift Bezug genommen wird. In dem vorgenannten Zeitraum summieren sich die Entnahmen auf insgesamt 26.000,00 €.

Am 10.02.2003 zog die Erblasserin in ein Pflegeheim. Die Heimkosten, welche die Erblasserin zu zahlen hatte, beliefen sich auf 1.104,15 € monatlich. Daneben entrichtete sie Rundfunkkosten von 48,45 € und Versicherungsbeiträge bei der DEVK in Höhe von 43,20 € monatlich.

Bei der Erblasserin stellte sich im Februar 2003 die Frage der Anordnung einer Betreuung. Das Amtsgericht Nauen ordnete die Erstattung eines Gutachtens über diese Frage an, welche von Herrn Dr. med. A. Ho. am 22.02.2003 erstellt wurde. Herr Dr. Ho. stellte bei der Betroffenen ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom bei einem cerebralen Abbauprozess im Senium fest, d. h. einen senilen Demenzprozess. Infolge dieser schweren psycho-organischen Einschränkung hielt Herr Dr. Ho. die freie Willensbestimmung der Patientin auf Dauer für ausgeschlossen, zumal ihr Urteilsvermögen und ihre Willensbildung erheblich gestört seien. Herr Dr. Ho. war allerdings nicht in der Lage, den Gesundheitszustand der Betroffenen zum Zeitpunkt September 2002 zu beurteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf die Anlage K 3 (Bl. 109 bis 115 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet:

Der Beklagte habe nicht nur den unstreitigen Betrag von 26.000,00 € ab dem 14.02.2003 vom Konto der Erblasserin abgehoben, sondern auch weitere 8.100,00 € zwischen dem 14.09.2001 und dem 21.01.2003, wobei bezüglich der einzelnen Beträge Bezug genommen wird auf die Seiten 2 und 3 der Klageschrift. Da der Beklagte auf Aufforderung keine Angaben zu dem Rechtsgrund der Geldentnahme machte, ist die Klägerin der Auffassung, dass dieser den hälftigen Betrag, d. h. 17.050,00 €, ihr zu erstatten habe. Der Beklagte sei auch ihr gegenüber rechenschaftspflichtig über die Verwendung der Geldmittel aus dem Vermögen der Erblasserin gewesen. Die Notarin G. habe den Beklagten bei der notariellen Beurkundung der Vollmacht darauf hingewiesen, dass eine solche Rechenschaftspflicht bestünde. Der Beklagte habe auch gegenüber der Erblasserin für das Jahr 2002 Rechnung gelegt. Diese sei aber deshalb ins Leere gegangen, weil die Erblasserin spätestens seit dem 20.02.2003 geschäftsunfähig gewesen sei. Aufgrund der Diagnose des Dr. med. A. Ho. sei aber von einer Geschäftsunfähigkeit auch schon zum Zeitpunkt der Errichtung der General- und Vorsorgevollmacht am 23.09.2002 auszugehen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Notarin G. habe ihm bei der Vollmachtserteilung mitgeteilt, er sei allein seiner Mutter gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie habe darüber hinaus erklärt, dass er – der Beklagte – nunmehr der Kopf der Erblasserin sei und niemandem sonst gegenüber rechenschaftspflichtig sei. Auf diese Worte der Notarin habe er vertraut. Die Erblasserin habe ihn gerade nicht verpflichten wollen, für zu ihren Lebzeiten getätigten Geldabhebungen den späteren Miterben gegenüber Rechenschaft legen zu müssen. Die Erblasserin habe zu keinem Zeitpunkt eine genaue Rechnungslegung von ihm verlangt. Vielmehr habe sie stets sich dahingehend geäußert, dass sie ihrem Sohn vertraue und sicher sei, dass er alles richtig mache. Dennoch habe er sich stets bemüht, seiner Mutter die Rechnungen über ihre Anfrage hinaus zu zeigen und zu erklären. Ein nachträgliches Abrechnungsverlangen verstoße gegen Treu und Glauben, wenn es über längere Zeit nicht erhoben wurde. Der Beklagte habe aufgrund der ständig geübten Praxis nicht mehr damit rechnen müssen, dass er später zur Rechenschaft über den Verbleib der für einen hilfsbedürftigen Angehörigen abgehobenen Beträge herangezogen werde. Daraus resultiert, dass der Beklagte Kassenbons etc. bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufbewahrt habe.

Der Beklagte bestreitet, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 23.09.2002 geschäftsunfähig war. Bei Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit hätte die Notarin G. die Beurkundung der Vollmacht mit Sicherheit nicht ausgeführt. Vielmehr habe sich die Notarin ausführlich über die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin kundig gemacht und diese auch festgestellt.

Die Barabhebungen vor Einzug der Erblasserin in das Pflegeheim am 10.02.2003 seien durchweg auf Veranlassung der Erblasserin erfolgt und auch meist von dieser selbst vorgenommen worden. Dabei habe der Beklagte diese zum Geldautomaten begleitet und dabei auch als Geh- und Tragehilfe agiert. Vor dem Umzug in das Pflegeheim sei die Erblasserin durchaus in der Lage gewesen, Einkäufe, Abbuchungen sowie jegliche Geschäfte selbst vorzunehmen.

Sämtliche von der Klägerin benannten abgehobenen Geldbeträge nach dem Einzug der Erblasserin in das Pflegeheim seien entweder zur zusätzlichen Beschaffung von Alltagsgegenständen oder zur Gewährung von Anstandsgeschenken an Verwandte und damit auch die Klägerin selbst und ihre Kinder verwandt worden. So seien 200,00 € für den Erwerb eines Teppichs verwandt worden, 375,00 € für einen neuen Fernseher, insgesamt 2.500,00 € für den Austausch der Ober- und Unterwäsche, 580,00 € für einen Sessel, 60,00 € für neue Gardinen, 640,00 € für acht Pflegeanzüge zum Stückpreis von 80,00 €, 200,00 € als jährliches Geburtstagsgeschenk für den Beklagten, 100,00 € für seinen ersten Sohn R. als Geburtstagsgeschenk, 50,00 € für Weihnachtsgeschenke, weitere 100,00 € für den Sohn A., 50,00 € für Weihnachtsgeschenke an diesen, 50,00 € für Geburtstagsgeschenke der Enkeltochter S., weitere 50,00 € für deren Weihnachtsgeschenke. Gleiche Beträge hätten auch die Enkelkinder L. und L. erhalten. Die Klägerin selbst habe 200,00 € jährlich erhalten, ihre Töchter ebenfalls 100,00 € zum Geburtstag und 50,00 € zu Weihnachten. Darüber hinaus seien weitere Kosten für Körperpflegemittel, Fußpflege, den Frisör, Praxisgebühren für den Hausarzt, Kosten für Medikamente (40,00 € im Monat), Zahnarztkosten, weitere kleine Geschenke an andere Personen, Kuchen, 2 Bademäntel für die Erblasserin, Hausschuhe, die Grabstelle des Ehemannes der Erblasserin, Kosten der von der Erblasserin gehaltenen 15 Katzen, die von einer Nachbarin versorgt worden seien. Die vorgenannten Gesamtaufwendungen hätten sich in der Summe auf 31.127,20 € belaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 4 bis 9 des Schriftsatzes vom 14.04.2011 und die Blätter 5 bis 9 des Schriftsatzes vom 24.01.2012 Bezug genommen.

Der Beklagte beruft sich im Übrigen auf die Einrede der Entreicherung, da die genannten Geldbeträge nicht mehr bei ihm vorhanden seien.

Daneben erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Ausgleichsansprüchen gemäß § 2057 a BGB, wobei die Höhe der Ausgleichung in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Der Beklagte und dessen Ehefrau hätten nämlich im besonderen Maße dazu beigetragen, dass das Vermögen der Erblasserin erhalten und vermehrt werde. So habe er die Erblasserin unter Verzicht auf sein berufliches Einkommen während längerer Zeit gepflegt. Er habe hierfür kein Entgelt erhalten. Seit dem Jahr 1997 sei es nötig gewesen, dass der Beklagte die Erblasserin umfänglich in ihrer Haushaltsführung unterstützte. Er sei wöchentlich zwei Mal bei der Erblasserin erschienen, wobei der wöchentliche Zeitaufwand jeweils ca. 9 Stunden betragen habe. Er habe die Reinigung der Wohnung vorgenommen, die Fenster geputzt, der Erblasserin bei der Körperpflege geholfen, jegliche Einkäufe erledigt, die Erblasserin mit Heizmaterial versorgt und sich um den Garten gekümmert. Auch nach dem Einzug in das Pflegeheim habe er ihr über die Versorgung durch das Heim hinausgehende Alltagsgegenstände und Nahrungsmittel besorgt. Er sei wöchentlich bei der Erblasserin erschienen. Die Beschaffung der Gegenstände habe ca. 9 Stunden pro Woche in Anspruch genommen.

weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2012 (Bl. 122/123 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch zu.

I.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einem Auftragsverhältnis gemäß §§ 667, 662 BGB in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB.

Es ist hier schon fragwürdig, ob die Klägerin überhaupt einen Zahlungsanspruch an sich selbst hat. Es geht bei dem streitgegenständlichen Anspruch um behauptete Barentnahmen von Geldbeträgen vom Konto der am 06.03.2009 verstorbenen E. C. A. Le. und zwar zu deren Lebzeiten. Wenn es tatsächlich einen solchen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gebe, hätte dieser der Erblasserin zugestanden und gehört damit zum Nachlass. Grundsätzlich kann jeder Miterbe gemäß § 2039 Satz 1 BGB Nachlassforderungen im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen, d. h. der Miterbe kann nur die Leistung an alle Erben fordern. Er ist nicht berechtigt, die Leistung an sich selbst zu verlangen. Es handelt sich hier um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 71. Auflage 2012, § 2039 Rdnr. 6). Eine Zahlung an die Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn die Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt ist und es sich bei dieser Nachlassforderung um den einzigen noch offenen Gegenstand zwischen den Erben handelt. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen, so dass deren Aktivlegitimation bezüglich einer Zahlung an sich selbst nicht gegeben ist.

II.

Unabhängig hiervon bestand hier kein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB zwischen der Erblasserin und dem Beklagten. Es existiert hier lediglich die General- und Vorsorgevollmacht vor der Notarin G. vom 23.09.2002. Diese enthält keinen konkreten Auftrag, irgendwelche Dinge fremdnützig für die Erblasserin zu erledigen. Diese Vollmacht ist lediglich eine Ermächtigung für den Beklagten. Für einen Auftrag kommt es nämlich auf die Verpflichtung des Beauftragten bezüglich irgendeiner Tätigkeit an. Ein bloßes Gewährenlassen reicht nicht aus (Palandt/Sprau, BGB § 662 Rdnr. 6).

Die Erblasserin hat den Beklagten auch nicht mit der Vermögensverwaltung beauftragt. Er sollte allenfalls vom Konto der Erblasserin Geld abheben und dieses nach den Vorstellungen der Erblasserin bzw. nach deren Weisung ausgeben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte der Sohn der Erblasserin ist, ist hier nicht von einem Vertragsverhältnis auszugehen. Es ist hier von einem Gefälligkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn auszugehen. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte kein Geld für dieses Tätigwerden erhalten sollte. Darüber hinaus beruhte dies auf Freiwilligkeit. Der Beklagte hätte jederzeit – etwa bei einem Konflikt mit seiner Mutter – sagen können, dass er nicht mehr bereit ist, für sie Geld von der Bank zu holen und mit dem Geld irgendwelche Gegenstände anzuschaffen. Er hat also keine Verpflichtung übernommen, für die Erblasserin tätig zu werden, wie dies für einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB charakteristisch ist. Es fehlt hier am Rechtsbindungswillen und darüber hinaus an der Begründung einer konkreten Verpflichtung des Beklagten zu einem Tätigwerden.

III.

Der Anspruch rechtfertigt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB.

1. Im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin Bezahlungen an sich zu verlangen gilt das, was bereits zu §§ 667, 662 BGB oben ausgeführt ist.

2. Für § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB wäre erforderlich, dass der Beklagte etwas erlangt hat, d. h. irgendeinen ihm zugeflossenen Vorteil. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte jedenfalls 26.000,00 € in der Zeit vom 14.02.2003 bis 27.02.2009 vom Konto der Erblasserin abgehoben hat. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, was mit dem Geld nach der Abhebung durch den Beklagten geschehen ist, also wofür es verwendet wurde. Der Beklagte hat mit den Schriftsätzen vom 15.04.2011 und 24.01.2012 dargelegt, wofür abgehobenes Geld von ihm verwendet wurde. Die Klägerin bestreitet dies flächendeckend. Hier ist jedoch zu beachten, dass derjenige, der sich auf die Voraussetzungen der für ihn günstigen Norm des § 812 Abs. 1, 2. Alt. BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die normativen Voraussetzungen hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB § 812 Rdnr. 76). Die Klägerin behauptet hier nicht einmal, dass der Beklagte die abgehobenen Gelder für sich persönlich genutzt hat. Sie bestreitet letztendlich nur, dass der Beklagte das Geld für die von ihm behaupteten Zwecke verwendet hat. Dies reicht nicht aus, um von einer Bereicherung des Beklagten auszugehen.

Es ist zwar richtig, dass die Klägerin nicht wissen kann, wie der Beklagte die einzelnen vom Konto der Erblasserin abgehobenen Beträge verwendet hat. Soweit die Klägerin jedoch meint, den Beklagten treffe eine Rechenschaftspflicht, kann dem nicht gefolgt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Rechenschaftspflicht des Beklagten im Hinblick auf die Erblasserin bestand. Der Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass die Erblasserin zu keinem Zeitpunkt eine genaue Rechnungslegung verlangt hat. Wenn dies so wäre, dann wäre ein Anspruch auf Rechnungslegung der Erblasserin entfallen, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde (vgl. hierzu BGH, NJW 1963, 950, 951). Diese Darstellung des Beklagten wird allerdings von der Erblasserin pauschal bestritten. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Erblasserin zu keinem Zeitpunkt in den ganzen Jahren zwischen 2003 und 2009 Rechenschaft verlangt hat. Jedenfalls besteht keine Rechenschaftspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin als Miterbin, da das Verhältnis von Miterben untereinander keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht genügende Sonderrechtsbeziehung darstellt (vgl. MünchKomm-BGB-Krüger, 5. Auflage 2007, § 260 Rdnr. 13).

Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine Rechenschaftspflicht, dass dies für den Verpflichteten zumutbar ist (MünchKomm-BGB-Krüger, § 260 Rdnr. 20). Dabei kommt es auch auf den Zeit- und Arbeitsaufwand für einen Verpflichteten an (MünchKomm-BGB-Krüger a. a. O.). Hier kann von dem Beklagten nicht verlangt werden, dass er Belege für Anschaffungen über einen Zeitraum von 8 Jahren aufbewahrt. Der Zweck der Geldabhebungen durch den Beklagten war die Finanzierung des Lebensunterhalts der Erblasserin. Darunter fallen außerordentlich viele Einzelgeschäfte, wie der Kauf von Lebensmitteln, Kosmetika, Friseurbesuche, Körperpflegeprodukte, Zigaretten, Schnaps, Besuche in der Konditorei usw.. Es ist schlechterdings unzumutbar, vom Beklagten zu verlangen, dass er für jede einzelne Ausgabe, die er im Interesse der Erblasserin getätigt hat, Quittungen und Belege auch heute noch aufbewahrt. Zumutbar wäre es, dass er diese der Erblasserin damals gezeigt hat und dass er die Belege der Erblasserin übergibt. Falls diese daran kein Interesse hat, erscheint es auch gut nachvollziehbar, dass der Beklagte solche Belege wegwirft. Diese haben lediglich die Funktion, die Erblasserin zu informieren und nicht deren Erben. Bei der Aufbewahrung für die Zeit ab dem Tod der Erblasserin fehlt es an der Zumutbarkeit des Aufbewahrens von Belegen. Es war für den Beklagten auch kaum vorhersehbar, dass die Klägerin im Jahr 2012 von ihm erwartet, dass er sich für die abgehobenen Gelder rechtfertigt und hierüber Quittungen vorlegt, um nicht Gefahr zu laufen, sämtliche Abhebungen zur Hälfte aus eigener Tasche zu bezahlen. Wenn man sich die monatlichen Abhebungen, welche die Klägerin auf den Seiten 2 – 5 der Klageschrift aufgelistet hat, näher ansieht, dann belaufen sich diese auf etwa 500,00 € monatlich. Dies ist für den Lebensunterhalt der Erblasserin ein eher bescheidener Betrag. Aus diesen Zahlen ergeben sich keine Auffälligkeiten, die den Verdacht begründen könnten, dass der Beklagte seine Kontovollmacht missbraucht hat. Wenn die Beklagte etwa bestreitet, dass die Heimkosten von 1.104,15 €, die Rundfunkkosten von 48,45 € und die Telefonkosten von 21,71 € aus dem hier in Rede stehenden Geldbeträgen verwandt worden sind, wundert man sich schon, wieso der Beklagte nur durchschnittlich 500,00 € im Monat abgehoben hat. Die Heimkosten sind übrigens zwischen den Parteien unstreitig. Dies unterstreicht nur, dass die Abhebungen durch den Beklagten sehr bescheiden sind, wenn man die Lebensunterhaltskosten der Erblasserin betrachtet. Im Ergebnis gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte abgehobene Gelder in sein eigenes Vermögen vereinnahmt hat. Dies behauptet die Klägerin nicht einmal. Die Klage ist demnach abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 17.050,00 €.
Bitte lesen Sie hier weiter, wenn Sie Hilfe in einem Fall über den Missbrauch einer Vollmacht benötigen.

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