Ein Erbteil ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe fiktiv anzusetzen, wenn die Erbschaft "ohne relevanten Grund" ausgeschlagen wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2012 - 9 WF 135/11).
Wenn jemand Prozesskostenhilfe beantragt, darf er unter anderem - in bestimmten Grenzen - kein Vermögen haben. Im Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken hatte die Antragstellerin auch kein Vermögen. Sie hatte allerdings die Erbschaft als Miterbin nach ihrer Mutter ausgeschlagen, wodurch der Erbteil ihrer Tochter angefallen war. Das Oberlandesgericht Saarbrücken meinte nunmehr, dass es der Antragstellerin den Wert des Erbteils fiktiv zurechnen kann. Es versagte daher die Prozesskostenhilfe und stellte die Antragstellerin damit rechtlos.
Der Bundesgerichtshof hat in der letzten Zeit viele Gestaltungen gebilligt, bei denen eine Erbausschlagung zu Nachteilen für den Sozialhilfeträger führte. Die Prozesskostenhilfe ist auch eine Sozialleistung. Es ist kaum vorstellbar, dass dort etwas anderes gelten kann.
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, dass ihr Bruder in einem zum Nachlass gehörenden Haus wohne. Weiterhin hatte sie geltend gemacht, dass eine Erbauseinandersetzung noch nicht möglich war. Das Oberlandesgericht weist diese Einwände als unbeachtlich zurück. Für den Erbrechtler ist das kaum verständlich. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft dauert teilweise Jahre. Das OLG Saarbrücken unterstellt einfach, dass die Antragstellerin ohne weiteres Geld aus ihrem Erbteil erhalten hätte. Wie hätte die Antragstellerin nach der Vorstellung des OLG Saarbrücken vorgehen müssen? Wäre es besser gewesen, die Erbschaft anzunehmen und den Bruder zu überreden, die Erbauseinandersetzung zu blockieren? In diesem Fall hätte die Antragstellerin wohl Prozesskostenhilfe erhalten müssen.
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