Kann ein Bevollmächtigter mit seiner (öffentlich beglaubigten oder beurkundeten) Vollmacht ein Grundstück übertragen, wenn er den Vollmachtgeber allein beerbt? Oder benötigt er zusätzlich einen Erbschein? Das OLG Hamm verlangte einen Erbschein (OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - 15 W 79/12 - http://openjur.de/u/618659.html)
Ein Bevollmächtigter kann als Vertreter des Vollmachtgebers ein Grundstück übertragen. Die Vollmacht muss dazu lediglich öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein (§ 29 Absatz 1 Satz 1 GBO). Das gilt auch, wenn der Vollmachtgeber stirbt und die Vollmacht über seinen Tod hinaus fortbesteht. Dann vertritt der Bevollmächtigte die Erben des Vollmachtgebers. Was ist nun aber, wenn der Bevollmächtigte selbst Alleinerbe des Vollmachtgebers ist? Nach der Ansicht des OLG Hamm soll in diesem Fall die Vollmacht nicht genügen, um das Grundbuch umzuschreiben. Vielmehr sei ein Erbschein erforderlich, der im Fall des OLG Hamm (noch) nicht vorlag.
Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 GBO benötigt ein Erbe grundsätzlich einen Erbschein, wenn er ein Grundstück des Erblassers übertragen möchte. Es gibt Ausnahmen für notarielle Testamente, die hier aber keine Rolle spielen. Wenn hingegen ein Bevollmächtigter ein Grundstück überträgt, ist nicht erst ein Erbschein erforderlich. Die Erben werden in diesem Fall gar nicht erst eingetragen, sondern gleich der Erwerber (§ 40 GBO).
Wird der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten allein beerbt, so erlischt die Vollmacht durch Konfusion. Niemand kann gleichzeitig Vertreter und Vertretener sein. Da es somit keine Vollmacht (mehr) gab, forderte das OLG Hamm einen Erbschein.
Und dennoch hat das OLG Hamm dabei den wesentlichen Punkt übersehen. Aus der Sicht des Grundbuchamts war nicht klar, ob der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers war, da kein Erbschein vorlag. Es gab daher nur zwei Möglichkeiten. Entweder war der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe des Vollmachtgebers. In diesem Fall war die Vollmacht wirksam. Oder aber der Bevollmächtigte war Alleinerbe des Vollmachtgebers und die Vollmacht deshalb erloschen. In diesem Fall war der Alleinerbe berechtigt, das Grundstück zu übertragen. Wie man es auch wendet, es gab keinen denkbaren Fall, in dem der Bevollmächtigte bzw. Alleinerbe nicht berechtigt gewesen wäre. Die Übertragung hätte daher im Grundbuch eingetragen werden müssen.
Nun könnte man noch argumentieren, dass es einen Unterschied macht, ob der Bevollmächtigte als Vertreter handelt oder der Alleinerbe im eigenen Namen handelt. In beiden Fällen enthält die Erklärung jedoch die Aussage, dass für den Erben des Vollmachtgebers gehandelt werden soll, egal ob das nun der Bevollmächtigte ist oder jemand anderes. Die Erklärungen sind nach ihrem materiellen Inhalt daher identisch.
Die Problematik wird diskutiert:
- im Rechtspflegerforum: http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?64207-Generalvollmacht-%FCber-den-Tod-hinaus
- bei Xing: https://www.xing.com/net/prif4b745x/erben/fachbeitrage-der-mitglieder-554636/eine-transmortale-vollmacht-erlischt-wenn-der-bevollmachtigte-den-vollmachtgeber-allein-beerbt-43912848/
Update 1 (24.06.2013): Lange wendet sich in seiner Urteilsanmerkung in ZEV 2013, 343 gegen die Annahme des OLG Hamm, dass die Vollmacht durch Konfusion erlischt. Leider kann er seine Ansicht nicht auf das Gesetz stützen und versucht das auch gar nicht erst. In § 164 BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Stellvertretung immer (mindestens) zwei Personen erfordert, einen Vertretenen und einen Vertreter. § 164 Absatz 1 Satz 1 BGB spricht davon, dass der Vertreter eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt. In § 164 Absatz 2 BGB spricht das Gesetz von einem Handeln im fremden Namen. Beides ist nicht möglich, wenn der Vertretene und der Vertreter die selbe Person sind.
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