Wenn der Pflichtteilsberechtigte Arbeitslosengeld 2 ("Hartz IV") empfängt, dann muss der Erbe aufpassen, dass er nicht an den Falschen zahlt.
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld 2 geht der Pflichtteilsanspruch automatisch auf den Sozialhilfeträger (meist Jobcenter) über. Allerdings findet der Übergang nur unter weiteren Voraussetzungen statt. Der Anspruch geht zudem nur in der Höhe über, in der Sozialleistungen erbracht wurden. Wenn der Erbe also weiß, dass der Pflichtteilsberechtigte Arbeitslosengeld 2 empfängt, hat er ein Problem.
Doering-Strienig/Horn, NJW 2013, 1276 empfehlen deshalb, dass der Erbe das Jobcenter anschreiben soll und nachfragen soll, in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch übergegangen ist. Weiterhin empfehlen sie eine umfangreiche Prüfung, in welcher Höhe der Anspruch auf das Jobcenter übergegangen ist. Hier hört der Spaß aus meiner Sicht allerdings auf. Es lässt sich im Ergebnis nie rechtssicher beurteilen, in welchem Umfang die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs vorliegen. Ich würde ebenfalls das Jobcenter anschreiben und auch den Pflichtteilsberechtigten nach seiner Meinung fragen. Sind sich beide dann nicht einig, würde ich den Pflichtteilsbetrag, über den Steit besteht, hinterlegen.
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