Wenn eine Bank Kontoauszüge nacherstellt, dann kann sie dafür Geld verlangen. 15 Euro je Kontoauszug sind jedoch zuviel, wenn die Bank tatsächlich viel geringere Kosten hat (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - XI ZR 66/13)
Die Kosten von Banken für die Nacherstellung von Kontoauszügen sind in Erbrechtsfällen immer lästig und oftmals unverschämt überhöht. Der Bundesgerichtshof hat dem nun in geringem Maß Einhalt geboten.
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank zugrunde. Die Bank verwendete die folgende Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis: "Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR". Diese Klausel ist nach dem Urteil des BGH unwirksam.
Dabei konnte sich der Bundesgerichtshof leider mit einem kleinen Teil des Problems begnügen. Nach § 675d Absatz 3 Satz 2 BGB muss sich das Entgelt an den tatsächlichen Kosten der Bank orientieren. Die Bank hatte vorgetragen, dass die Kosten für Kontoauszüge der letzten 6 Monate nur bei 10,24 € je Auszug liegen. Lediglich der Durchschnittspreis für alle denkbaren Fälle liege bei 18,95 € je Kontoauszug. Der BGH war dazu der Ansicht, dass Nutzergruppen gebildet werden müssen, so dass zwischen den billigeren und den teureren Fällen unterschieden wird. Da dies nicht der Fall war, war die Klausel insgesamt unwirksam und der Fall zu Ende.
Der BGH musste nicht entscheiden, ob tatsächlich Kosten in Höhe von 10,24 € je nacherstelltem Kontoauszug entstehen. Vorstellbar ist dies kaum. Es kann nicht angehen, dass die Bank die Informationen so gut versteckt, dass sie dann einen solchen Aufwand hat, um sie wieder zu finden. Die Kunden sollten sich diese Teile des Preisverzeichnisses vor der Kontoeröffnung anschauen. Dann würde der Markt die Unsitte der überhöhten Kosten für nacherstellte Kontoauszüge bereinigen.
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