Wenn ein Erblasser Schmerzmittel erhalten hat, die als Nebenwirkung die Testierfähigkeit beeinträchtigen können, genügt das allein nicht für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2014 - 3 W 49/13)
In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen ein Gericht sich mit der Frage beschäftigen muss, ob es ein Sachverständigengutachten zur Testierunfähigkeit des Erblassers einholt. Im Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg hatte der Erblasser Schmerzmittel erhalten, die als Nebenwirkung die Testierfähigkeit beeinträchtigen können. Nach dem Sachverhalt hatte der Erblasser Fentanyl-Pflaster, Ibuprofen, Metamizol und Pethidin erhalten. Das OLG Brandenburg hielt ein Sachverständigengutachten für nicht erforderlich.
Die Feststellung der Testierunfähigkeit erfordert konkrete Ausfallerscheinungen beim Erblasser. Solche Ausfallerscheinungen konnte der Beschwerdeführer nicht vortragen, weil er keinen Kontakt zum Erblasser hatte. Ich erinnere mich zum Beispiel an einen meiner Fälle, bei dem der Erblasser zuletzt seine Angehörigen nicht mehr erkannt hatte. Solcher Vortrag fehlte im Fall des OLG Brandenburg vollständig.
Der Fall des OLG Brandenburg erinnert mich an einen Gegner, mit dem ich es gerade zu tun habe. Dieser trägt ernsthaft vor, dass sich aus der Tatsache, dass ein Medikament Nebenwirkungen haben könne, auch ergebe, dass die Nebenwirkungen eingetreten seien. So ähnlich muss sich das der Beschwerdeführer auch hier vorgestellt haben. Glücklicherweise treten Nebenwirkungen aber eben nicht immer ein, nur weil sie in der Packungsbeilage beschrieben sind. Damit konnte der Beweis so nicht geführt werden. Ein Sachverständiger hätte gar keine Anknüpfungstatsachen gehabt, auf denen er ein Gutachten hätte aufbauen können.
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