Der Gesetzgeber hat die Teilungssachen nach § 363 FamFG auf die Notare übertragen. Dabei hat er eine Regelung zur Anwaltsbeiordnung bei der Verfahrenskostenhilfe vergessen und damit eine verfassungswidrige Rechtsschutzlücke geschaffen.
Die Teilungssachen sind Verfahren, bei denen der Notar die Auseinandersetzung des Nachlasses vermittelt. Damit dieses Verfahren auch einem bedürftigen Beteiligen offen steht, konnte dieser bisher nach §§ 76 ff. FamFG Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen. Der Gesetzgeber hat die Verfahren auf die Notare übertragen und dabei die Verfahrenskostenhilfe übersehen. Ein Notar muss zwar nach § 17 Absatz 2 BNotO auch (zunächst) kostenlos tätig werden. Es fehlt aber eine Regelung über die Beiordnung und Bezahlung eines Rechtsanwalts.
Das führt dazu, dass sich ein mittelloser Beteiligter im Teilungsverfahren nicht vertreten lassen kann. Dann wird er mit großer Wahrscheinlichkeit benachteiligt, insbesondere wenn ein anderer Beteiligter von einem Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 1 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Absatz 1 GG) und ist daher verfassungswidrig.
Wie ist dieses Problem nun zu lösen? Bisher war das Nachlassgericht für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und für die Anwaltsbeiordnung zuständig, da sich die Zuständigkeit nach der Hauptsachezuständigkeit richtet (§ 76 Absatz 1 FamFG, § 116 Absatz 1 ZPO). Nun gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder ist das Nachlassgericht weiterhin für die Anwaltsbeiordnung zuständig. Oder aber der Notar entscheidet über die Anwaltsbeiordnung. Letzteres würde dazu führen, dass Notare Entscheidungen zu Lasten der Staatskasse treffen. Das ist zwar konsequent, wenn die Aufgaben auf die Notare übertragen werden. Ich habe aber so meine Zweifel, dass die Staatskasse sich das so einfach gefallen lässt.
Mein Vorschlag: Ich schlage vor, die Anwaltsbeiordnung beim Nachlassgericht zu beantragen. Gegen die Versagung würde ich den Rechtsweg ausschöpfen und notfalls Verfassungsbeschwerde erheben. Zugleich sollte der Antrag vorsorglich auch beim Notar gestellt werden, falls die Gerichte diesen für zuständig halten.
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