Rätsel gibt mir ein Urteil des OLG Frankfurt vom 19.12.2012 (23 U 220/11) auf. In diesem Urteil wurde die Klage eines Bezugsberechtigten gegen eine Bank abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Bezugsberechtigten zum BGH wurde zurückgewiesen. Ich frage mich, ob der Bezugsberechtigte den Falschen verklagt hat.
Worum ging es? Die Erblasserin hatte für ihr Patenkind ein Sparbuch über einen Betrag von 20.000 € angelegt. Das Patenkind sollte das Sparbuch nach dem Tod der Erblasserin erhalten. Darüber ist nach den Feststellungen des Gerichts ein Schenkungsvertrag zustande gekommen, der dadurch geheilt wurde, dass das Patenkind mit dem Tod der Erblasserin den Anspruch gegen die Bank erwarb.
Zwischen der Erblasserin und der Bank war jedoch vereinbart, dass die Erblasserin bzw. die Erbin den Sparvertrag widerrufen kann. Die Erbin erklärte diesen Widerruf dann auch.
Das Patenkind verklagte nun die Bank und verlangte den Betrag vom Sparbuch. Damit hatte es vor dem Landgericht noch Erfolg, es verlor aber vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Zu Recht. Es hätte gegen die Erbin klagen müssen.
Im Fall besteht ein Dreiecksverhältnis. Zwischen der Erblasserin bzw. Erbin und der Bank besteht das sogenannte Deckungsverhältnis. Dieses Deckungsverhältnis war ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Das Patenkind hatte aus dem Deckungsverhältnis einen Anspruch gegen die Bank. Das Deckungsverhältnis war jedoch widerruflich und mit dem Widerruf war auch der Anspruch des Patenkindes weg. Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
Zwischen der Erblasserin bzw. Erbin und dem Patenkind bestand ein Schenkungsvertrag im sogenannten Valutaverhältnis. Auf dieses Valutaverhältnis kam es vor dem OLG Frankfurt nicht an und jedes dazu geschriebene Wort ist Verschwendung. Das Landgericht hatte dazu scheinbar sogar eine Beweisaufnahme durchgeführt, die schlicht überflüssig war.
Die wirklich spannende Frage ist, ob das Patenkind einen Anspruch gegen die Erbin auf Zahlung des Betrags aus dem Sparbuch hatte. Nach den (überflüssigen und nicht bindenden) Ausführungen des OLG Frankfurt ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen. Das Patenkind hätte aus diesem Schenkungsvertrag gegen die Erbin klagen müssen. Ich hoffe, dass wenigstens eine Streitverkündung gegen die Erbin erfolgt ist. Andernfalls sieht der Fall nach einer Anwaltshaftung aus.
Benötigen Sie Hilfe in einem vergleichbaren Fall? Dann übernehme ich gerne die Prozessvertretung.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen