Nach der Ansicht des OLG Koblenz kann ein Erblasser seine erbvertragliche Bindung umgehen, wenn er seiner Lebensgefährtin etwas schenkt, mit der er seit 25 Jahren liiert war und von der er behauptet, dass sie ihn gepflegt habe (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2013 - 10 U 938/12).
Das OLG Koblenz hatte einen komplexen Fall zu entscheiden. Dieser warf viele Probleme auf und hat auch schon zu Aufsätzen geführt. Mir erscheint eine Aussage von Bedeutung. Dazu möchte ich den Fall vereinfachen. Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, wonach der Sohn des Erblassers Alleinerbe war. Der Erblasser konnte seine Lebensgefährtin daher nicht mehr letztwillig bedenken. Deshalb schenkte er ihr über einen Vertrag zu Gunsten Dritter einen Betrag von 50.000 €.
Nach § 2287 Absatz 1 BGB geht das nicht, wenn die Schenkung in der Absicht geschieht, den Vertragserben (also den Sohn) zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung muss danach gefragt werden, ob der Erblasser an der Schenkung ein anerkennenswertes Eigeninteresse hatte. Das OLG Koblenz bejahte dies vorschnell.
Das Gesetz macht keine näheren Vorgaben. So etwas ist immer schlecht, weil die Rechtsfindung dann in der Macht der Richter liegt. Die Linie dürfte etwa so liegen, dass es nicht genügt, dass der Erblasser nur seine Zuneigung zum Beschenkten ausdrücken will. Ein Eigentinteresse wäre hingegen zu bejahen, wenn die Schenkung eine Art Gegenleistung dafür darstellt, dass die Lebensgefährtin den Erblasser gepflegt hat. Und genau hier liegt das Problem beim Beschluss des OLG Koblenz. Nach dem Sachverhalt war der Erblasser zuletzt blind. Es war aber streitig, ob die Lebensgefährtin ihn gepflegt hatte. Das OLG Koblenz sah es als unerheblich an, in welchem Ausmaß die Lebensgefährtin den Erblasser gepflegt hatte. Wenn das richtig wäre, könnte die Bindung eines Erbvertrages immer mit der bloßen Behauptung unterlaufen werden, der Erblasser sei gepflegt worden. Diese Behauptung erlebe ich in der Praxis sehr häufig. In vielen Fällen steckt jedoch nur "heiße Luft" dahinter. Wenn ab und zu die Wäsche gewaschen wird und ggf. die Wohnung gewischt wird, ist das noch keine ausreichende Pflege für eine größere Schenkung.
Das OLG Koblenz hätte somit in eine Beweisaufnahme eintreten müssen (falls Beweis angeboten wurde). Die Berufung hätte nicht durch einen Beschluss zurückgewiesen werden dürfen.
Im Fall des OLG Koblenz gab es eine weitere Besonderheit. Der Sohn des Erblassers hatte der Schenkung zugestimmt. Es stellte sich somit die Frage, ob die Zustimmung des Sohnes den Schutz aus § 2287 Absatz 1 BGB entfallen lässt. Mit dieser Frage hat sich das OLG Koblenz jedoch ausdrücklich nicht befasst.
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