Freitag, 15. August 2014

Keine Notarhaftung bei zu langer Untätigkeit des Erblassers

Wenn ein Notar untätig bleibt, haftet er trotzdem nicht, wenn der Erblasser daraufhin ebenfalls untätig bleibt (BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - III ZR 342/13).

Ein Ehepaar beauftragte einen Notar, ein Testament gemäß einem vorgegebenen Konzept zu entwerfen. Der Notar blieb ca. 5 Monate lang untätig. Die Ehefrau behauptet, sie habe den Notar mehrfach telefonisch erinnert. Zuletzt setzte sie ihm eine Frist und schrieb, dass sie den Auftrag danach als erledigt ansehe und kein Honorar zahlen werde. Etwa 5 Monate später verstarb der Ehemann.

Der Notar sollte nun haften, weil die Erbfolge nicht so eingetreten war, wie das die Eheleute wollten. Im Grundsatz muss der Notar die Beurkundung vornehmen, wenn er einen Auftrag erhält. Diese Pflicht hatte er verletzt. Das wirkte sich hier aber nicht aus, weil die Eheleute genug Zeit hatten, einen anderen Notar zu beauftragen oder gegen den beklagten Notar dienstrechtlich vorzugehen. Da sie beides nicht getan haben, beruhte der Schaden letztlich so sehr auf ihrer eigenen Untätigkeit, dass der Notar nicht haftet.

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