Mittwoch, 16. Juli 2014

Widerruf des Valutaverhältnisses durch Testament

Das Schenkungsangebot im Valutaverhältnis beim Vertrag zu Gunsten Dritter kann auch durch eine Erklärung im Testament widerrufen werden (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2013 - 16 U 80/13).

Die Erblasserin hatte einen Vertrag mit der Streithelferin geschlossen, wonach der Beklagte nach dem Tod der Erblasserin das Eigentum an den Wertpapieren im Depot der Erblasserin erhalten sollte. Der Beklagte wusste von diesem Vertrag nichts. In diesen Fällen kommt ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten dadurch zustande, dass die Streithelferin dem Beklagten das Schenkungsangebot der Erblasserin nach deren Tod übermittelt und der Beklagte das Schenkungsangebot annimmt. Das war alles geschehen.

Ein Schenkungsvertrag kommt allerdings nicht zustande, wenn die Erblasserin oder die Erben dem Beklagten vor dem Zugang des Schenkungsangebots einen Widerruf übermittelt haben (§ 130 Absatz 1 Satz 2 BGB). Soweit ist die Rechtslage klar. Erstaunlich ist aber, was das Oberlandesgericht Köln daraus gemacht hat.

Es gab in dem Fall keine "richtige" Widerrufserklärung der Erblasserin oder der Erben (bzw. des Testamentsvollstreckers). Die Erben und der Testamentsvollstrecker erklärten den Widerruf erst, als alles zu spät war. Das OLG Köln bastelte aber trotzdem eine Widerrufserklärung. Diese soll darin liegen, dass die Erblasserin in ihrem Testament ein Vermächtnis über ihr Kapitalvermögen bei der Streithelferin ausgesetzt hatte. Damit habe die Erblasserin zugleich den Widerruf des Schenkungsangebots über die Wertpapiere erklären wollen. Die Erblasserin sei auch davon ausgegangen, dass dieser Schenkungswiderruf dem Beklagten rechtzeitig zugehe. Jedenfalls das geschah dann auch, weil der Beklagte durch Zufall vom Testamentsinhalt Kenntnis erlangte.

Für mich klingt die Konstruktion abwegig. Der Erblasserin wurde eine Willenserklärung untergeschoben, die sie nicht abgegeben hat. Vermutlich hatte sie den Vertrag zu Gunsten Dritter einfach nur vergessen. Dann hat sie den Schenkungswiderruf nicht erklärt. Die Erben waren auch zu langsam. Der Beklagte hat Glück gehabt. Bzw. hatte er das Pech, dass er an die Richter beim OLG Köln geraten ist, die das rechtlich zutreffende Ergebnis mit der Brechstange korrigiert haben.

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