Wenn jemand im Erbschein als Miterbe ausgewiesen werden soll, kann er dagegen Beschwerde einlegen (OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2013 - 17 W 171/14).
Es wird häufig argumentiert, dass man nicht dagegen vorgehen könne, wenn man zu Unrecht im Erbschein als Miterbe steht. Als Begründung wird angeführt, dass mit der Nennung im Erbschein keine Nachteile verbunden seien. Das hat das OLG Dresden auf meine Beschwerde hin anders gesehen. Die angebliche Miterbin wurde von allen Seiten aufgefordert, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und sonstige Pflichten der Erben zu erfüllen. In einem etwaigen Rechtsstreit hätte der Erbschein eine Vermutungswirkung und die Nichterbin müsste beweisen, dass sie keine Miterbin ist. Deshalb hat das OLG Dresden die Beschwerde als zulässig angesehen. (Sie war auch begründet, aber darauf kommt es hier nicht an.)
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