Die EU-Erbrechtsverordnung kommt. Am 17.08.2015 tritt sie in Kraft. Das anwendbare Recht richtet sich dann - stark vereinfacht - nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. In der Literatur wird vielfach empfohlen, man solle bereits jetzt eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts in sein Testament aufnehmen. Dagegen spricht aber, dass man zunächst prüfen müsste, ob das Recht an dem anderen Ort, der als letzter Wohnsitz in Betracht kommt, günstiger ist. Das ist eine schwierige Aufgabe. Aus meiner Sicht müssen daran Rechtsanwälte aus allen betroffenen Ländern mitwirken.
Nun lese ich ein weiteres Argument: Man solle die Rechtswahlklausel aufnehmen, damit man im Alter nicht von den Kindern ins Ausland verschleppt wird, damit sich z.B. Pflichtteilsquoten erhöhen oder verringern. Dieses Argument ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Die richtige Antwort auf diese Befürchtungen dürfte aber in einer ordentlichen Vorsorgegestaltung liegen. Wer kein Vertrauen haben kann, kann einen Rechtsanwalt als Kontrollbevollmächtigten einsetzen.
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