Mittwoch, 4. Februar 2015

Befangenheit am OLG Celle

So geht das also in Celle? Ich durfte gestern eine Verhandlung erleben, die ihresgleichen sucht. Sie endete mit einem Befangenheitsantrag.

Es handelte sich um eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle. Es ging um einen Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten. In der ersten Instanz war dieser zum Teil abgelehnt worden. In der Berufung hatte die Beklagte einen weiteren Teil anerkannt. Und ein kleiner Teil war eben noch offen. Der Senat bestand aus drei Richtern, der mittlere hatte strenge Gesichtszüge und graues Haar. Das war der Vorsitzende. Er führte die gesamte Verhandlung. Die anderen Richter sprachen kein Wort.

Der Vorsitzende teilte mir mit, dass er meine Anträge anders verstehe als ich. Meine Erläuterungen wollte er nicht hören. Das Gericht lege die Anträge aus und nicht ich. Meine Stellungnahme unterband er zunächst. Danach setzte er den Steitwert bewusst niedrig fest. Ich fragte, ob er nicht vorher rechtliches Gehör gewähren wolle. Er verneite dies und diktierte den Beschluss. Danach führte er kurz in den Sach- und Streitstand ein und verkündete, dass meine Partei verlieren werde. Ich wies darauf hin, dass die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen ist. Die Anträge, um die es ging, finden sich genauso in einem Fachbuch. Damit ging es nicht nur um einen Einzelfall. Aber nein, die Revision wollte er nicht zulassen. Er empfahl mir die Zurücknahme der Berufung.

Danach hatte ich die Gelegenheit zu erwidern. Natürlich nahm ich die Berufung nicht zurück. Ich führte nochmals zu meinen Anträgen aus, die nur so verstanden werden konnten, wie ich sie formuliert hatte. Dann führte ich aus, dass der Streitwert deutlich höher liegt. Das war wichtig, um die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Zuletzt machte ich noch Ausführungen zur Sache und dazu, dass die Revision zuzulassen ist.

Danach durfte sich der Gegenanwalt äußern. Auch er bestand auf einem höheren Streitwert. Der Vorsitzende rief: "Nicht mit uns!".

Der Vorsitzende hielt es scheinbar nicht für nötig, sich mit dem Gesetz oder der Rechtsprechung zu beschäftigen. Er sagte zu mir, dass ich gehört habe, was er gesagt hat. Das Gericht werde so entscheiden. Ich erwiderte, dass ich das zwar gehört habe, dass das Gericht aber an Gesetz und Recht gebunden ist. Und rechtliche Argumente hatte ich keine vernommen.

Die Verhandlung ging noch kurz weiter und der Vorsitzende wurde immer lauter. Ich forderte ihn auf, meine Ausführungen zu Protokoll zu nehmen. Er erwiderte, dass es sein Protokoll sei und er bestimme, was aufgenommen werde.

Sodann wollte er die Verhandlung beenden und einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung festsetzen. Ich unterbrach ihn und bat ihn darum, seinen Namen zu nennen. Er verweigerte dies und setzte erneut an, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung zu verkünden. Ich rief dazwischen, dass ich einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden stelle. Ich forderte ihn erneut auf, seinen Namen zu nennen. Er verweigerte dies erneut und gab den Befangenheitsantrag zum Protokoll. Danach setzte er einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung fest.

Gegen Ende der Verhandlung äußerte der Vorsitzende lautstark zu mir: "Das ist ja widerwärtig mit Ihnen!"

Ich wollte die Begründung meines Befangenheitsantrags zu Protokoll geben. Der Vorsitzende weigerte sich, die Begründung entgegenzunehmen.

Nach der Verhandlung schaute ich auf den Aushang. Der Vorsitzende heißt Piekenbrock.

Die Bewertung dieser Vorgänge möchte ich derzeit Ihnen selbst überlassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich meine Rechtsausfürungen zunächst nur an das Gericht schicke. Ich werde berichten, wie es weiter geht. Ich bin schockiert über die Zustände in Celle. Wir werden sehen, ob die weitere Behandlung des Befangenheitsantrags in rechtsstaatlichen Bahnen erfolgt.

Sitzordnung am OLG Celle

Update (18.02.2015): Der Befangenheitsantrag wurde für begründet erklärt. Das liest sich dann so:
Beschluss

In d e m R e c h t s s t r e i t
...
gegen
...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 3. / 4. Februar 2015 durch den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. ... am 11. Februar 2015 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Piekenbrock wird für begründet erklärt.

Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung am ... wird aufgehoben.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

Mit dienstlicher Äußerung vom 9. Februar 2015 (Bl. 494 R d. A.) hat der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock zum Ablehnungsgesuch erklärt:

„Soweit der Schriftsatz vom 4. Februar 2015 Tatsachen und nicht nur Wertungen enthält, trifft die Darstellung zu."

Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles genügend objektive Gründe vorliegen, an der Unvoreingekommenheit des Richters zu zweifeln, auch wenn der Richter objektiv nicht befangen ist.

Danach rechtfertigt der sich aus den Akten ergebende Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2015 solche Zweifel an der Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden, der am Ende der Verhandlung zum Prozessbevollmächtigten der Kläger geäußert hat (S. 3 des Schriftsatzes der Kläger vom 4. Februar 2015, Bl. 491 d. A.):

„Das ist ja widerwärtig mit Ihnen!"

(Unterschriften der zwei anderen im Termin anwesenden Richter und einer nachgerückten Richterin)
Ich hatte in meinem Schriftsatz zu vielen weiteren Befangenheitsgründen ausgeführt. Das Gericht hat sich einen Grund herausgesucht, der mit wenig Begründungsaufwand zu bejahen war. Das ist legitim.

Ich habe noch einen Satz für Kollegen, die sich vielleicht einmal in einer ähnlichen Situation wiederfinden: Die Stellung eines Befangenheitsantrags ist kein Privatvergnügen und auch keine Option, über die man vielleicht einmal nachdenken kann. Sie ist in einem solchen Fall Berufspflicht!

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