Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2015 - 21 W 67/14 - lenkt den Blick auf das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP). Im Fall des OLG Frankfurt hatte die Erblasserin die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes zu ihrer Erbin eingesetzt, von dem sie gepflegt wurde. Das ist nach § 7 Absatz 1 Satz 2 HGBP unwirksam. Die Rechtsprechung macht davon eine Ausnahme, wenn der eingesetzte Erbe nichts davon weiß. Hier war ein Erbvertrag abgeschlossen worden, an dem die Geschäftsführerin mitgewirkt hatte. Also gab es kein Erbe für die Geschäftsführerin.
Die Entscheidung gilt nur für Hessen. Jedes Bundesland hat sein eigenes Heimgesetz.
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