Im Fall des Oberlandesgerichts Hamm war ein Miterbe unbekannt. Das Nachlassgericht hatte eine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass angeordnet. Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Nachlassgerichts dahingehend ab, dass lediglich eine Nachlasspflegschaft über den Erbteil des unbekannten Miterben angeordnet wird.
Der Beschluss des OLG Hamm enthält zwei bedeutende Aussagen:
- Wenn nur ein Miterbe unbekannt ist, darf keine Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass angeordnet werden. Damit erteilt das OLG Hamm ein vielfach zu beobachtenden Praxis an Nachlassgerichten eine Absage.
- Die Nachlasspflegschaft erfodert nach § 1960 Absatz 1 Satz 1 BGB ein Sicherungsbedürfnis. Dieses Sicherungsbedürfnis liegt bereits dann vor, wenn der unbekannte Miterbe andernfalls nie von seinem Erbrecht erfahren würde.
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