Das OLG Düsseldorf überraschte im Beschluss vom 19.08.2015 mit dem folgenden Absatz (Rn. 24):
Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt; die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten (Senat, FGPrax 2014, 31 m.N.)Das Nachlassgericht darf also "kraft seiner eigenen Wassersuppe" ohne einen Schriftsachverständigen entscheiden? Wann bitte liegen denn besondere Umstände vor? Der Fälscher wird wohl kaum mitteilen, dass er das Testament gefälscht hat. Die Aussage des OLG Düsseldorf ist allerdings nur eine Behauptung. Eine Begründung findet sich in der als Beleg angeführten Entscheidung vom 19.07.2013 - 3 Wx 105/13 nicht. Vielmehr lag dort die Besonderheit vor, dass sich aufgrund anderer Beweismittel erkennen ließ, dass das Testament von der Erblasserin stammte.
Zutreffend dürfte hingegen sein, dass derjenige die Echtheit beweisen muss, der sich auf das Testament beruft. So zumindest steht es in § 440 Absatz 1 ZPO, auf den § 30 Abs. 1 FamFG für das Erbscheinsverfahren verweist. Der Richter hat in der Regel nicht die erforderliche Sachkunde. Es ist ausgeschlossen, dass er durch bloßen Vergleich mehrerer Schriftstücke mit dem bloßen Auge eine Aussage über die Echtheit treffen kann.
Weitere Informationen: Ratgeber Testament.
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