Bei der Aufnahme von unkörperlichem Nachlass soll es genügen, wenn die vom Notar gesichteten Unterlagen als Anlagen zum Nachlassverzeichnis beigefügt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 W 89/15, ZErb 2015, 346).
Im Fall des OLG Zweibrücken wurde darüber gestritten, ob der Erbe mit einem notariellen Nachlassverzeichnis seine Auskunftsverpflichtung erfüllt hatte. Der Pflichtteilsberechtigte hatte unter anderem gerügt, dass er bei der (zweiten) Aufnahme des Nachlasses in den Amtsräumen des Notars nicht anwesend sein durfte. Der Notar hatte dabei Kontounterlagen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke ausgewertet. Diese Dokumente hatte der Notar sodann in Kopie als Anlagen zum Nachlassverzeichnis beigefügt. Das OLG Zweibrücken sah das Nachlassverzeichnis als erfüllungstauglich an. Ich halte diese Ansicht für unzutreffend.
Anderer Meinung ist allerdings Dr. Falko Zink. Dieser interpretierte in einer zustimmenden Anmerkung die Entscheidung wie folgt: "Die Abstinenz des Gläubigers, auch bei eingeforderter Anwesenheit, ist nicht geeignet einem notariellen Verzeichnis die rechtlichen Wirkungen zu versagen." So weit geht der Beschluss des OLG Zweibrücken wohlgemerkt nicht.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugezogen zu werden. Dort steht bei der Aufnahme, nicht nach der Aufnahme. Die Beifügung der Anlagen zum fertigen Nachlassverzeichnis genügt nach dem Wortlaut der Norm nicht. Wenn dem Pflichtteilsberechtigten die Unterlagen vor der Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses überlassen werden, kann er den Notar auf weitere Ermittlungsansätze hinweisen. Inbesondere können sich aus den Kontoauszügen Buchungen ergeben, die weitere Rückfragen bei den Beteiligten erforderlich machen. Diese Möglichkeit wird dem Pflichtteilsberechtigten abgeschnitten, wenn er die Unterlagen erst erhält, wenn es zu spät ist. Der Pflichtteilsberechtigte muss dann wieder umständlich gegen das gesamte Nachlassverzeichnis vorgehen, weil der Notar Ermittlungsansätze vernachlässigt hat.
Die Teilnahme des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ermöglicht weiterhin die Prüfung, wie der Notar das Verzeichnis aufnimmt. Mir ist es schon mehr als einmal passiert, dass ein Notar die Angaben des Erben übernommen hat und eigene Ermittlungen nur behauptet hat. Wenn der Notar einem Pflichtteilsberechtigten die Teilnahme bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verweigert, kann dies nur so sanktioniert werden, dass der Notar das Verzeichnis noch einmal in Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten aufnehmen muss.
Weitergehende Informationen: Ratgeber Pflichtteil
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