Bei einer mittelgradigen bis schweren vaskulären Demenz ist in der Regel von Testierunfähigkeit auszugehen (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2015 - 4 W 16/14).
Das OLG Bamberg nahm in seinem Beschluss vom 22.05.2015 eine Testierunfähigkeit bei einer mittelgradigen bis schweren vaskulären Demenz an. Bei solchen Verfahren haben die Sachverständigen einen großen Anteil daran, wie der Fall ausgeht. Interessant ist dann immer, was das Gericht vom Sachverständigen übernimmt. Das OLG Bamberg führte aus:
Das neuropsychiatrische Störungsbild der vaskulären Demenz sei durch eine große Variabilität gekennzeichnet. Im Gegensatz zur Alzheimer Demenz stehe der Gedächtnisverlust nicht im Vordergrund und auch die Einsichts- und Urteilsfähigkeit können relativ erhalten sein. Typisch seien vielmehr fluktuierende Beeinträchtigungen von Funktionen des Stammhirns mit Störungen der Aufmerksamkeit, vermehrter Perseveration (Wiederholung von Worten) und Verlust der kognitiven Flexibilität, sowie Vigilanzschwankungen. Bei einem leichten Ausprägungsgrad der Demenz könne daher aus forensisch-psychiatrischer Sicht in der Regel von Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit ausgegangen werden. Bei einer mittelschweren Ausprägung der demenziellen Erkrankung ergäben sich jedoch Überlegungen in Richtung einer Testierunfähigkeit. Hier komme es auf das Ausmaß der kognitiven Einschränkungen an, die eine eigenständige Lebensführung ohne Hilfe nicht mehr gestatteten und die vielfach mit Desorientierung einhergingen. Bei eingetretener Desorientierung könne das Postulat freier Willensbestimmung nicht mehr vernünftig begründet werden.
Bei der Demenz handle es sich um eine chronisch fortschreitende, sich über Monate und Jahre erheblich verschlechternde Krankheit, die eine Heilung nicht erwarten lasse. Schwankungen in der Befindlichkeit könnten zwar in den Initial- und leichteren Stadien der Erkrankung in einer forensisch-psychiatrisch relevanten Art und Weise auftreten, nicht mehr jedoch bei mittelgradigen und/oder schwersten Ausfallerscheinungen. Eine fehlende Orientierung zur eigenen Person dokumentiere einen weit fortgeschrittenen Krankheitsverlauf, ohne dass es in der Folge einer Häufung der Befunde bedürfe. Eine nachgewiesene Orientierungsstörung zur Situation oder zur Person schließe eine freie Willensbildung aus, auch wenn eindeutige Aussagen zum Umfang kognitiver Störungen nicht getroffen werden könnten.
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