Dienstag, 17. Mai 2016

BGH: Bank darf bei eindeutigem eigenhändigem Testament keinen Erbschein verlangen

Der Erbe kann gegenüber einer Bank sein Erbrecht auch mit einem eindeutigen eigenhändigen Testament nachweisen. Die Bank darf keinen Erbschein verlangen und muss andernfalls die Kosten des Erbscheins erstatten. (BGH, Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15)

Der BGH schafft weitere Rechtsklarheit zum Nachweis des Erbrechts. Die Erbinnen wollten auf das Konto ihrer verstorbenen Mutter zugreifen. Dazu legten sie der Sparkasse beglaubigte Abschriften des Testaments und der Eröffnungsniederschrift vor. Die Sparkasse akzeptierte das nicht und bestand auf einem Erbschein. Die Erbinnen beantragten den Erbschein und verlangten anschließend die Kosten des Erbscheins in Höhe von 1.770 € von der Sparkasse zurück. Die Sparkasse musste zahlen.

Eine Bank hat in solchen Situationen ein nachvollziehbares Problem: Sie weiß nicht, ob es weitere Testamente gibt. Sie weiß nicht, ob das Testament echt ist. Und sie weiß nicht sicher, ob sie das Testament so versteht, wie das später ein Gericht beurteilt. Wenn die Bank also auszahlt, tut sie dies auf eigenes Risiko.

Wenn es hingegen einen Erbschein gibt, dann kann sich die Bank auf dessen Inhalt verlassen (§§ 2365 ff. BGB). Also ist es der Bank natürlich lieber, wenn die Erben einen Erbschein beantragen. Die Erben würden die Kosten für den Erbschein hingegen lieber vermeiden. Dieses Spannungsverhältnis ist noch nicht abschließend gelöst. Das Urteil des BGH fügt einen weiteren Baustein hinzu.  Hier gab es nach Ansicht des BGH keine konkreten Einwendungen gegen die Wirksamkeit des handschriftlichen Testaments. Deshalb musste die Sparkasse das Testament akzeptieren.

Der BGH macht an mehren Stellen deutlich, was er alles nicht entscheiden musste:
  • Kann die Bank Vereinbarungen treffen, wie das Erbrecht nachweisbar ist?
  • Kann die Bank diese Vereinbarungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen treffen? (Die Sparkasse hatte sich wohl aus guten Gründen nicht auf ihre AGB berufen.)
  • Wann ist das eigenhändige Testament eindeutig genug? Das sei eine Frage des Einzelfalls. Eine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank bestehe nicht. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge sei die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder Erbprätendenden einzuholen oder sich weitere Unterlagen vorlegen zu lassen. Hier sind weitere Streitfälle zu erwarten.
  • Darf die Bank bei einer Pflichtteilsstrafklausel Erklärungen fordern, wonach der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde?
Es bleibt also spannend. Ein stimmige Gesamtlösung lässt auf sich warten. Die Frage ist am Ende, wer das Insolvenzrisiko desjenigen trägt, der auf die einfachere Weise ans Geld gelangt und dieses dann durchbringt, die Bank oder der wahre Erbe? Im Falle des Erbscheins trägt der wahre Erbe das Risiko. Aber dort gibt es notfalls noch die Amtshaftung, wenn das Nachlassgericht Mist gebaut hat. Diese greift aber bei weitem nicht immer, zum Beispiel nicht dann, wenn das Testament einfach nur zu spät gefunden wird.

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