In einem streitigen Erbscheinsverfahren erlässt das Nachlassgericht zunächst einen Feststellungsbeschluss. Diesen können die Beteiligten mit der Beschwerde angreifen. Das Nachlassgericht muss zunächst selbst über die Beschwerdebegründung nachdenken und eine Selbstkontrolle vornehmen. Wenn es nicht abhelfen möchte, muss es einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und begründen. Die Praxis sieht leider oft anders aus. Die Nachlassgericht geben leider oftmals die Sache entweder mit einer Floskel oder ohne Begründung an das Oberlandesgericht weiter. Die Oberlandesgerichte haben davon scheinbar die "Nase voll". Das OLG Düsseldorf gab die Sache daher im Beschluss vom 30.03.2016 an das Nachlassgericht zurück, damit es über die Abhilfe entscheidet. Das Nachlassgericht hatte die achtseitige Beschwerdeschrift nicht näher zur Kenntnis genommen. Solche schnellen Rückverweisungen habe ich auch beim OLG Dresden schon mehrfach erlebt.
Das OLG Düsseldorf stützte sich für diese Verfahrensweise auf § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG in analoger Anwendung.
§ 69 FamFG BeschwerdeentscheidungDie Vorschrift passt eigentlich nicht genau. Das Oberlandesgericht darf die Sache eigentlich nur dann zurückgeben, wenn das Nachlassgericht noch gar nicht über die Sache entschieden hat. Der Fall liegt aber doch irgendwie ähnlich und deshalb wandte das OLG Düsseldorf die Vorschrift analog an.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung
notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidungzugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
Für die Verfahrensweise spricht, dass den Beteiligten andernfalls eine Instanz geraubt würde. Dagegen spricht aber, dass die Akte dann monatelang liegt, ohne dass etwas passiert. Am Ende muss die Sache dann meist trotzdem noch zum Oberlandesgericht.
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