Wenn mehrere Abkömmlinge des Erblassers erben, kann es zwischen ihnen Ausgleichsansprüche geben. Die Ausgleichung soll dafür sorgen, dass der Nachlass gerecht aufgeteilt wird, wenn ein Abkömmling bereits zu Lebzeiten ausgleichspflichtige Vorempfänge erhalten hat. Hier habe ich ein Skript zur Berechnung der Ausgleichung erstellt.
Die Abkömmlinge haben untereinander einen Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB, damit sie wissen, welche Vorempfänge die jeweils anderen erhalten haben. Dieser Anspruch ist schwierig, weil damit eine Auskunftserteilung seit der Geburt geschuldet wird. Sarres schlägt daher vor, in einem Auskunftsverzichtsvertrag wechselseitig auf diesen Anspruch zu verzichten. Davon halte ich nichts.
Hier zunächst die Vorschrift im BGB:
§ 2057 BGB AuskunftspflichtSarres schlägt in seinem Buch Erbrechtliche Auskunftsansprüche, 2. Auflage, München 2011, einen Auskunftsverzichtsvertrag mit folgendem Inhalt vor:
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
- Zunächst wird festgestellt, dass Streit darüber besteht, ob bestimmte Vorempfänge ausgleichspflichtig sind.
- Sodann wird für bestimmte Jahre wechselseitig auf Auskünfte verzichtet.
- Für die benannten Vorempfänge wird zusätzlich auf die Ausgleichung verzichtet.
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