Was gilt, wenn der Notar nicht will? Ein Pflichtteilsberechtiger hatte gegen den Erben ein rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Erbe hatte angeblich 27 Notare in Neuss und Düsseldorf angeschrieben. Diese hätten sich alle geweigert, das Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Erbe berief sich daher darauf, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung unmöglich sei. Und das Landgericht folgte dem auch noch.
Das OLG Düsseldorf rückte den Fall in seinem Beschluss vom 31.10.2016 - I-7 W 67/16 - gerade. Notare dürfen ihre Amtstätigkeit nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Erbe muss gegen die Verweigerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 BNotO die Beschwerde zum Landgericht erheben. Und solange er das nicht getan hat, wird er auch nicht von seiner Verpflichtung frei. Hier bekam der Erbe ein recht mildes Zwansgeld von 1.000 € auferlegt.
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