In der ZEV 2016, 723 wurde ein Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 02.08.2016 (Az. 1 O 91/13) veröffentlicht. In diesem Urteil geht es um die Frage, ob man bei einer Stufenklage ohne Wertermittlungsstufe die Klage nachträglich um einen Antrag auf Wertermittlung erweitern kann. Bisher hätte ich diese Frage mit einem: "Ja, warum nicht?" beantwortet. Das LG Waldshut-Tiengen wies den Wertermittlungsantrag und die Zahlungsstufe hingegen als unzulässig ab.
Was war passiert? Die Kläger waren pflichtteilsberechtigt und verklagten die Erben mit einer Stufenklage auf 1. Auskunft, 2. ggf. eidesstattliche Versicherung und 3. Zahlung. Vergessen hatte sie die Wertermittlungsstufe. Üblicherweise wird bei einer Stufenklage im Pflichtteilsrecht vor der Zahlungsstufe noch die Wertermittlung der vom Kläger noch zu benennenden Nachlassgegenstände verlangt. Nachdem die Auskunftsstufe und die Stufe auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erledigt waren, beantragten die Kläger die Wertermittlung für zwei Grundstücke. Dies wurde ihnen vom Landgericht Waldshut-Tiengen versagt. Das Landgericht Waldshut-Tiengen ist der Auffassung, dass die Kläger ihre Forderung ohne die Wertermitttlung beziffern müssen. Deshalb hat es dann auch die Klage gleich in der Zahlungsstufe als unzulässig abgewiesen.
Ist das richtig? Wohl kaum. Das merkt man schon daran, dass das Landgericht Waldshut-Tiengen sich nicht am Gesetz orientiert hat. Ausgangspunkt wäre § 263 ZPO gewesen. Danach ist eine Klageänderung bzw. Klageerweiterung zulässig, wenn sie sachdienlich ist. Und das lässt sich hier wohl nicht bestreiten. Andernfalls müssten die Kläger eine neue Klage auf Wertermittlung erheben. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat dann auch noch den "Sack zu gemacht" und die Klage in der Zahlungsstufe als unzulässig abgewiesen. Die Zahlungsstufe muss daher ebenfalls neu anhängig gemacht werden. Gerade das soll aber nicht passieren. Wenn der Rechtsstreit einmal anhängig ist, soll er auch sinnvoll durchentschieden werden, zumal die Kosten jetzt doppelt entstehen.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen stützt sich auf den Rechtssatz, dass bei einer Stufenklage die Rückkehr in eine frühre Stufe nicht möglich sei. Begründet wird das nicht. Natürlich geht das dann nicht, wenn die frühere Stufe rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Wertermittlung ist allerdings auch kein Teil der Auskunftsstufe, wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen sehen will. Der Wertermittlungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch, der vom Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis unabhängig ist. Der Auskunftsanspruch ist in § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB geregelt, der Wertermittlungsanspruch in § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Was tut man, wen man auf so einen Richter trifft (außer sich graue Haare wachsen zu lassen). Die Kläger hätten die Zahlungsstufe beziffern müssen und einen Antrag auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten stellen müssen, das die Wertansätze der Kläger hoffentlich bestätigt. Damit ist aber ein Kostenrisiko verbunden, falls die Kläger die Werte zu hoch schätzen. Alternativ hätten die Kläger es darauf ankommen lassen können und die Berufung wagen können. Aber auch das kostet Geld. Bei alledem muss immer auch die Verjährung beachtet werden. Irgendwann kann keine neue Klage mehr erhoben werden, weil die entsprechenden Teilansprüche verjährt sind.
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