Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines
Wertermittlungsgutachtens verjährt, wenn er bei einer Stufenklage nicht geltend gemacht wird (OLG München, Urteil vom 08.03.2017 - 20 U 3806/16 ZEV
2017, 236).
Im Pflichtteilsrecht erhebt man in der Regel eine
Stufenklage mit den folgenden Stufen: 1. Auskunft (Nachlassverzeichnis), 2.
ggf. eidesstattliche Versicherung, 3. ggf. Wertermittlung und 4. Zahlung. Was
passiert nun, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Antrag auf Wertermittlung
vergisst? Dann kann es passieren, dass ihm der Wertermittlungsanspruch
verjährt. So war das in dem Fall passiert, den das OLG München zu entscheiden
hatte. Dieser Ansatzpunkt ist auch richtig. Der Anspruch auf Wertermittlung
kann unabhängig vom Pflichtteilsanspruch verjähren. Deshalb müssen auch für
diesen Anspruch verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, d.h. er muss
mit der Stufenklage geltend gemacht werden. Das Urteil des OLG München ist aber vermutlich trotzdem
falsch, weil der Verjährungsbeginn nicht sauber herausgearbeitet wurde.
Ich kenne aus einem meiner Mandate einen Fall beim OLG Frankfurt, in dem der Sohn mehfach im Gefängnis saß und auch Straftaten gegenüber seiner Mutter verübt hatte. In diesem Fall wurde die grob fahrlässige Unkenntnis verneint. Hier soll es hingegen schon reichen, dass einfach nur sechs Monate seit dem Erbfall vergangen waren. Diese Rechtsfragen bedürfen der Klärung durch den Bundesgerichtshof und deshalb hätte das OLG München die Revision zulassen müssen.
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