§ 11 BeurkG Feststellungen über die GeschäftsfähigkeitDanach muss ein Notar inbesondere seine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit vermerken. Wenn ein Notar seine Zweifel in der Urkunde vermerkt, dann ist diese für die Beteiligten in der Praxis sinnlos. Niemand wird eine Vorsorgevollmacht akzeptieren, wenn der Notar Zweifel an der Geschäftsfähigkeit vermerkt hat. Wie gehen Notare nun damit um? Ich war gestern auf einer Veranstaltung in Göttingen, bei der ein Notar sich bei seinem Vortrag hierzu äußerte. Dabei sagte er, dass er manchmal seine Zweifel beiseite schiebe und den Vermerk nach § 11 BeurkG nicht aufnehme. Auch die Äußerungen aus dem Punlikum zeigten die Auffassung, dass viele Notare ihre Pflichten aus § 11 BeurkG nicht ernst nehmen. Im Klartext: Es gibt notarielle Vorsorgevollmachten, bei denen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestanden, die der Notar aber nicht vermerkt hat. Und möglicherweise gibt es davon eine ganze Menge. Ein Skandal, aber ich sehe nicht, wie sich daran zeitnah etwas ändern sollte.
(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
Wie geht man damit um? Wer die Geschäftsunfähigkeit behauptet, der muss sie auch beweisen. Das ist schwierig genug. Ein ordentliche Vermerk des Notars nach § 11 BeurkG würde hier helfen. Wenn der Vermerk nicht vorhanden ist, besagt das aber eben leider gar nichts. Die notarielle Urkunde ist in Bezug auf die Frage nach der Geschäftsfähigkeit wertlos.
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