Das OLG Dresden führte aus:
"Der Kontostand über 2.656,76 € ergibt sich aus einem der von der Beklagten vorgelegten Belege, nämlich aus dem Kontoauszug der … vom 04.07.2011 (Konto-Nr. …); dieser weist eben diesen Kontostand zum 27.06.2011 aus (vgl. so auch Anlage B 1 zur Verfahrensakte). Die Einholung einer darüber hinausgehenden Bankauskunft zum Guthabensstand bei Erbfall ist angesichts dessen entbehrlich.Im Klartext: Die Notarin musste weder bei Banken anfragen, noch die Kontoauszüge der vergangenen Jahre sichten. Weil die Kontoauszüge nicht gesichtet wurden, ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus ihnen Anhaltspunkte hätten ergeben können. Unter dem Strich bleibt die Frage, was die Notarin überhaupt gemacht hat, außer die Erbin zu befragen.
Ermittlungen der Notarin hinsichtlich weiterer Kontoverbindungen der Erblasserin waren nicht veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin über weitere Konten verfügte, bringt weder der Kläger vor, noch ergaben sich solche für die Notarin. Die Abfrage bei ortsnahen Bankinstituten ins Blaue hinein überspannt die Aufklärungspflichten der Notarin. Anzahl und Auswahl der ansonsten zu befragenden Bankinstitute sind nicht in nachvollziehbarer Weise eingrenzbar. Da eine dahingehende Verpflichtung der Notarin nicht bestand, kommt es auf die von ihr nunmehr vorgelegten Abfragen bei vier Kreditinstituten nicht an. Sie verliefen im Übrigen ergebnislos. [...]
Auch hinsichtlich der Schenkungen in den vergangenen 10 Jahren belegt das Nachlassverzeichnis die eigene Ermittlungstätigkeit der Notarin. Sie hat die Beklagte hierzu konkret befragt und die Antworten im Einzelnen dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass es weitere Schenkungen gab oder die Angaben der Auskunftsverpflichteten hierzu nicht stimmten, sind nicht erkennbar. Gleichermaßen ist nicht ersichtlich, dass die Durchsicht der Kontoauszüge anderes ergeben hätte." [Hervorhebungen durch Verfasser]
Die neuere Rechtsprechung anderer Oberlandesgericht geht dahin, dass der Notar die Kontoauszüge sichten muss (OLG München, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 W 264/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016 - 19 W 78/15). Deshalb hätte man durchaus eine nähere Begründung vom OLG Dresden erwarten können. Nach meinen Erfahrungen sind die Kontoauszüge die wichtigste Grundlage zur Ermittlung von Nachlassgegenständen und Schenkungen. Nur ein sehr vorsichtiger Erblasser hinterlässt keine Spuren auf seinem Konto. Das OLG Dresden hätte die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen müssen, damit dieser zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheiden kann (§ 574 Absatz 2 Nr. 2 ZPO).
Was bleibt? Der konkrete Fall ist zum Leid des Pflichtteilsberechtigten verloren. In weiteren Fällen lohnt sich ein neuer Anlauf. Insbesondere sollte das OLG Dresden deutlich auf die entgegenstehende Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte hingewiesen werden.
Lesen Sie dazu auch die entsprechende Passage im Ratgeber Nachlassverzeichnis.
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