Montag, 18. September 2017

OLG Stuttgart: Nachforschungen nach Schenkungen

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis. Darin muss nicht nur der vorhandene, sondern auch der sogenannte fiktive Nachlass aufgenommen werden. Das sind alle Gegenstände, die der Erblasser verschenkt hat, wobei es im Regelfall eine Grenze von zehn Jahren vor dem Erbfall gibt. Wenn der Erbe darauf antwortet, dass es keine Schenkungen gab, dann ist das auch eine Auskunft, wenn auch für den Pflichtteilsberechtigten keine besonders befriedigende. Muss sich der Pflichtteilsberechtigte damit zufrieden geben?

Darüber entschied das OLG Stuttgart im Beschluss vom 26.01.2016 - 19 W 78/15, Zerb 2016, 107. Es kommt darauf an, ob der Erbe alle zumutbaren Nachforschungen vorgenommen hat, um mögliche Schenkungen zu entdecken.

Die Erblasserin hatte monatliche Einhünfte in Höhe von 1.720 €. Bei ihrem Tod war nahezu kein Geld auf den Konten. In solchen Fällen sind Schenkungen wahrscheinlich. Daher muss weiter nachgeforscht werden.
  1. Die Erben müssen die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre bei der Bank anfordern und alle "einen bestimmten Betrag" übersteigenden Verfügungen auflisten, wenn es sich dabei um Schenkungen handeln könnte. Leider nannte das OLG Stuttgart keinen Betrag. Wenn die Kontoauszüge 1.500 € kosten, dann ist das nicht unverhältnismäßig.
  2. Die Erben müssen alle Kinder und Enkel fragen, ob sie Geschenke erhalten haben. Schriftlich müssen diese sich aber nicht äußern.

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