Freitag, 1. September 2017

Vobehalt der beschränkten Erbenhaftung und Prozesszinsen

Wenn ein Erbe verurteilt wird, wird ihm die Haftungsbegrenzung auf den Nachlass vorbehalten, wenn er dies beantragt (§ 780 Absatz 1 ZPO). Er kann damit sein Eigenvermögen vor dem Gläubigerzugriff schützen. Der Haftungsvorbehalt erfasst aber keine Kosten, die nur deshalb entstanden sind, weil der Erbe nicht sofort anerkannt hat. Wie ist es nun aber mit Prozesszinsen? Prozesszinsen entstehen nach § 291 BGB automatisch, wenn jemand eine Geldschuld einklagt.

Das OLG Stuttgart entschied dazu im Beschluss vom  13.08.2013 - 19 U 6/13, ErbR 2016, 383, dass die Prozesszinsen dann vom Haftungsvorbehalt erfasst sind, wenn es das Gericht im Urteil so tenoriert hat (auch wenn das vielleicht falsch war). Die Richterin Göertz, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesgerichthof befasste sich in ihre Anmerkung (ErbR 2016, 384) mit der Frage, ob das Gericht die Prozesszinsen vom Haftunfsvorbehalt ausnehmen muss. Sie bejaht dies mit einer Begründung, die ich für überzeugend halte. Schließlich kann der Erbe die Forderung unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung anerkennen. Wenn er die Rechtsverteidigung hinauszögert, ist er persönlich dafür verantwortlich, dass (mehr) Prozesszinsen entstehen. Diese muss er dann auch aus seinem Eigenvermögen bezahlen.

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