Die Kernaussausge des OLG Frankfurt: Das Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs dem Grunde nach führt zu einem Neubeginn der Verjährung im Hinblick auf den gesamten Anspruch, auch wenn in der Höhe Einwendungen bestehen. Das ergibt sich aus § 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB:
§ 212 BGB Neubeginn der VerjährungBei näherer Betrachtung ist jedoch fraglich, ob im Fall des OLG Frankfurt wirklich ein Anerkenntnis der Erbin vorlag.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder ...
Das OLG Frankfurt ging von folgendem Obersatz aus: Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann.
Das Anerkenntnis soll in den folgenden Handlungen der Erbin liegen:
- Die Erbin räumte ein, über den Nachlassbestand auskunftsplichtig zu sein.
- Die Erbin schrieb: "Da diese Auskünfte zur Vorbereitung und letztlichen Bezifferung der Pflichtteilsansprüche der Klägerin ebenso maßgeblich sind […]".
- Die Erbin habe in Bezug auf eine Vermögenszuwendung formuliert: "Diese beeinflusst gem. § 2316 BGB den Pflichtteilsanspruch der Klägerin ebenfalls erheblich […]. Die Klägerin hat also Auskunft über den Wert […] zu erteilen, weil sie sich dies […] pflichtteilsmindernd anrechnen lassen muss".
- In einem Schriftsatz der Erbin sei die Rede von der Berechnungsgrundlage "für den mit der hiesigen Klage vorzubereitenden Pflichtteilsanspruch der Klägerin" gewesen.
- Die Erbin habe geschrieben, dass die "Pflichtteilsansprüche der Klägerin" maßgeblich vom Ergebnis eines weiteren Verfahrens abhingen, "weil erst dann die Pflichtteils- und ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin ermittelt werden können"
- Die Erbin habe den Vorschlag eines "gegenseitigen Pflichtteilsverzichts" unterbreitet.
- Die Erbin habe von einer unentgeltlichen Wohnraumüberlassung an die Klägerin geschrieben, "die gem. § 2316 BGB ihren Pflichtteilsanspruch nach der Erblasserin ganz erheblich beeinflusst […]"
- Die Erbin habe mündlich zur Auskunftsklage verhandelt und damit ihre vorhergehenden Anerkenntnisse wiederholt.
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