Nach Ansicht des OLG München können Sachverständigenkosten über die Testierunfähigkeit den wahren Erben auferlegt werden, auch wenn diese unbekannt und am sonstigen Verfahren nicht beteiligt waren (OLG München, Beschluss vom 27.08.2019 - 31 Wx 235/17).
Kostenentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind eine Katastrophe. Wer die Kosten eines Erbscheinsverfahren oder eines Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses trägt, ist kaum vorhersehbar. Das Gericht kann die Kosten nach § 81 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen verteilen. Das scheint in der praktischen Umsetzung zu bedeuten, dass es genauso richtig ist, wenn ein Beteiligter die Kosten trägt, wenn die Kosten aufgehoben werden oder wenn der andere Beteiligte die Kosten trägt. Oder anders: Das Gericht kann die Kosten eigentlich auferlegen, wem es will. Dass hierbei auch persönliche Sympathien (bewusst oder unbewusst) mitwirken können, lässt sich nicht ausschließen.
Der Beschluss des OLG München ging jetzt noch einen Schritt weiter. Die Sachverständigenkosten sollten keinem Beteiligten auferlegt werden, sondern den unbekannten wahren Erben. Das Gutachten hatte ergeben, dass keiner der streitenden Beteiligten sich auf ein wirksames Testament berufen konnte. Die Erbfolge richtete sich entweder nach einem noch früheren Testamen oder nach der gesetzlichen Erbfolge. Wer auch immer an Ende Erbe ist, der soll nach der Ansicht des OLG München auch die Kosten des Sachverständigengutachtens tragen. Denn dieses Gutachten komme ihm zugute.
Diese Argumentation ist angreifbar. Zum einen gibt es im Erbscheinsverfahren keine Rechtskraft. Es kann daher jederzeit ein neues Verfahren oder eine Erbenfeststellungsklage im Zivilprozess geben. Dort kann es dann weitere Gutachten geben. Viele Gutachten zur Testierfähigkeit sind fehlerhaft. Wenn die Verfahren ernsthaft betrieben werden, gibt es oft ein privates Gegengutachten und dann ggf. noch ein weiteres gerichtliches Gutachten. Ob das Gutachten den Erben am Ende wirklich zugute kommt, ist nicht gewiss.
Die weitere Frage ist, ob es das FamFG tatsächlich zulässt, die Kosten unbeteiligten Personen aufzuerlegen. Nach § 81 FamFG kann das Gericht die Kosten nur den Beteiligten auferlegen. Nach § 345 Absatz 3 Nr, 1 FamFG kann das Gericht im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses die Erben als Beteiligte hinzuziehen. Scheinbar war das aber erst passiert, als es nur noch um die Kosten ging. In diesem Stadium erhielten die Erben einen Verfahrenspfleger, damit ihnen die Kosten auferlegt werden konnten. Ob das wohl im Sinne des Gesetzgebers war?
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