Mittwoch, 31. Juli 2019

OLG Köln will Laienzeugen nicht zur Testierunfähigkeit hören

Das OLG Köln will bei der Feststellung der Testierunfähigkeit keine Laienzeugen mehr anhören (OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 Wx 124/19) .

Das OLG Köln hatte über eine Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren zu entscheiden. In dem Verfahren ging es darum, ob eines oder mehrere Testamente nichtig sind, weil die Erblasserin testierunfähig war. Der Sachverständige hatte dies für ein Testament bejaht, für ein anderes verneint. Dazu hatte der Sachverständige ein Betreuungsgutachten und Behandlungsunterlagen ausgewertet. Den Notar, das Pflegepersonal und und weitere Personen vernahm das Nachlassgericht nicht.

Das ist eigentlich kaum zu glauben. Normalerweise werden alle Zeugen in Gegenwart eines Sachverständigen vernommen. Die Zeugen stellen die nötigen Anknüpfungstatsachen bereit, die der Sachverständige für seine medizinische Beurteilung benötigt.

Das OLG Köln begründete seine Entscheidung auszugsweise wie folgt:

"Soweit die Beteiligte zu 2) weiter vorgebracht hat, das Nachlassgericht habe es versäumt, Zeugen, wie den das Testament aufnehmenden Notar oder Pflegepersonal zu hören, verkennt sie, dass es sich bei der Ermittlung der Testierfähigkeit um eine Tatsachenfeststellung handelt, für die es einer besonderen Sachkunde bedarf, über welche die als Zeugen benannten Personen anders als Mediziner nicht verfügen. Es kommt nach der Erfahrung des Senats durchaus nicht selten vor, dass von Laienzeugen eine Geschäfts- oder Testierunfähigkeit nicht erkannt wird. Insofern war das Nachlassgericht nicht gehalten, die benannten Zeugen zu hören." (Rn. 9)
"Der Sachverständige hat vielmehr zur vollen Überzeugung des Senats ausdrücklich aufgezeigt, dass bei Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. J am 20.09.2013 keine konkreten ärztlich dokumentierten Hinweise auf eine Einschränkung der Testierfähigkeit zu finden waren. Daher besteht auch für den Senat kein Anlass, ein weiteres Gutachten zu der Frage der Testierunfähigkeit einzuholen. Soweit die Beteiligte zu 1) auf die Angaben von Frau H zum Zustand der Erblasserin verweist, ist diese aus den bereits oben aufgeführten Gründen als Laienzeugin nicht geeignet, ausreichend sichere Feststellungen zu treffen." (Rn. 10)
Die Behauptungen des OLG Köln sind schlicht falsch. Das OLG Köln nimmt an, dass ein medizinischer Laie keine Tatsachen bezeugen könne, die zur Klärung der Frage beitragen, ob jemand testierfähig war. Das Gegenteil ist der Fall: Die Laien tragen meist die erforderlichen Tatsachen bei. Ärzte sehen ihre Patienten nur selten und untersuchen sie kurz. Sie haben meist nur eine sehr mangelhafte Tatsachengrundlage zur Verfügung. Was richtig ist, ist, dass Laien die Frage, ob jemand testierfähig ist, oft falsch einschätzen. Das heißt aber nicht, dass sie keine wichtigen Wahrnehmungen machen können, z.B. wenn ein Erblasser plötzlich in der Pfanne Kaffee kocht, seine Schuhe im Kühlschrank versteckt oder die Wäsche mehrmals hintereinander wäscht.


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