Zwei Personen gründen eine Gesellschaft. Wenn eine der Personen stirbt, soll der anderen die gesamte Gesellschaft gehören, ohne dass die Erben eine Abfindung erhalten. Rechtlich nennen wir das Anwachsung mit Abfindungsausschluss. Wenn beide Personen ungefähr gleich alt und gleich gesund sind, sollte dies bisher gehen. Insbesondere sollte darin keine Schenkung liegen, so dass die Abkömmlinge des Verstorbenen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche haben. Das nennen wir ein aleatorisches Rechtsgeschäft.
Nun können die beiden Personen auch Ehegatten sein. Die Gesellschaft kann allein dazu dienen, eine Grundstück oder eine Eigentumswohnung zu vewalten. Einen komischen Beigeschmack hatten diese Fälle schon immer. Deshalb entschied der BGH nun, dass in solchen Fällen eben doch eine Schenkung vorliegen kann (BGH, Urteil vom 03.06.2020 - IV ZR 16/19). Folglich können doch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Leider lässt die Entscheidung nicht erkennen, wann nun eine Schenkung vorliegt und wann nicht. Im Fall des BGH waren die Gesellschafter Ehegatten. Die Ehefrau war zudem Alleinerbin. Die Gesellschaft diente nur der Verwaltung einer Eigentumswohnung. Die Abgrenzung in weniger offensichtlichen Fällen wird in Zukunft viel Streit erzeugen.
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