Mittwoch, 24. Juni 2020

Achtung: BMJV will Beglaubigung der Betreuungsbehörde entwerten

Das BMJV hat einen Referentenentwurf für die Änderung des Betreuungsrechts vorgelegt. Darin wird auch das Betreuungsbehördengesetz durch ein neues Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) abgelöst. Darin wird die Wirkung der Beglaubigung ausdrücklich aufgehoben, wenn der Vollmachtgeber stirbt.

Manchmal frage ich mich, wer wen kennt, damit so etwas herauskommt: Im Moment kann man eine Vorsogevollmacht bei der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Mit dieser Vollmacht konnte man dann auch nach dem Tod den Nachlass abwickeln und ein Grundstück veräußern. Nur das OLG Köln hatte dies zuletzt mit schwacher Begründung anders gesehen. In den Fachkreisen geht man überwiegend davon aus, dass diese Entscheidung beim BGH keinen Bestand haben wird.

Und jetzt findet sich im Referentenentwurf folgendes:

§ 7 BtOG:
Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen
auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen er
teilt werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) ...
Der Referentenentwurf hat dafür auch eine Begründung. Die Begründung beginnt wie nachfolgend dargestellt mit einem unvollständigen Satz:
"Betreuung erteilt wird, kann auch mit Wirkung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden (sogenannte transmortale Vollmacht). Auch solche Vollmachten können von der Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Allerdings wird nach Satz 2 die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers begrenzt. Eine transmortale Vollmacht verliert deshalb mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht etwa ihre materiellrechtliche Wirkung, sie genügt danach aber nicht mehr den Anforderungen des Grundbuchrechts und anderer Verfahren, die öffentlich beglaubigte Erklärungen verlangen. Diese zeitliche Begrenzung der Beglaubigungswirkung rechtfertigt sich dadurch, dass der Zusammenhang zum Betreuungsrecht mit dem Tod des Betreuten endet. Nach seinem Tod bezweckt die Vollmacht nur noch die Nachlassabwicklung. Die Nachlassabwicklung ist aber nicht Gegenstand des Betreuungsrechts. Die Wirkung der Beglaubigung muss deshalb mit dem Tod des Betreuten enden. Für die Prüfung durch das Grundbuchamt gelten die Grundsätze, die für die Prüfung des materiell-rechtlichen Fortbestands einer Vollmacht gelten (vergleiche etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 11. Auflage 2015, § 29 Rn. 63 ff.). Ob der Betreute noch lebt, ist deshalb nur zu prüfen, wenn das Grundbuchamt konkrete
Anhaltspunkte für seinen Tod hat. Möchte der Vollmachtgeber, dass nach seinem Tod mittels der Vollmacht auch Rechtsgeschäfte getätigt werden können, die den Nachweis der Urkunde in öffentlich beglaubigter Form erfordern, hat er die Vollmacht in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form zu erteilen. "
In der Praxis wird eigentlich jede Vorsorgevollmacht so erteilt, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus besteht. Die Begründung des Regierungsentwurfs erkennt auch an, dass die Vollmachten nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam bleiben. Zu Lebzeiten sind die Vollmachten grundbuchtauglich. Nach dem Tod des Vollmachtgebers soll ihnen diese Wirkung ausdrücklich abgesprochen werden. Was soll das?

Als Begründung wird die Aussage genannt, dass das Betreuungsrecht sich ja auch nur um die Zeit bis zum Tod des Betroffenen kümmert. Aber muss man deshalb eine öffentlich beglaubigte Urkunde mit Gewalt entwerten? Wenn einmal alle Voraussetzungen für eine öffentliche Beglaubigung vorgelegen haben, dann fallen diese nicht mehr weg. Der Sinn und Zweck der Beglaubigung ist erfüllt. Der Notar macht bei seiner Beglaubigung nichts anderes. Sie kostet lediglich mehr. Eine inhaltliche Prüfung nimmt der Notar auch nicht vor.

Natürlich stellt sich die Frage, ob man dann immer nachweisen muss, dass der Vollmachtgeber noch lebt. Dem sollen wohl die Ausführungen begegnen, dass das Grundbuchamt das nicht von sich aus prüfen darf. Zugleich beinhalten die Ausführungen die Anleitung, dass man dem Grundbuchamt doch bitte verschweigen soll, dass der Vollmachtgeber schon verstorben ist. Dann ist die Vollmacht nämlich doch grundbuchtauglich. Ist das nicht eigenartig?

Kann jemand einen anderen stichhaltigen Grund für die Änderung erkennen, außer dass die Umsätze ins Notariat verlegt werden sollen?

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