Wenn ein Erblasser Geld verschenkt, dann erhält der Pflichtteilsberechtigte (in Grenzen) davon seinen Teil als Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Schenkung muss allerdings der Pflichtteilsberechtigte beweisen. Das bringt einige Erben dazu, das Geld "verschwinden" zu lassen. Dann erklärt der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, er wisse auch nicht, was der Erblasser mit seinem Geld gemacht habe. Das klappt jedoch nicht immer.
Im Fall des OLG Saarbrücken (Urteil vom 24.07.2019 - 5 U 95/18) hatte der Erblasser sein Hausgrundstück für 140.000 € an die Lebensgefährtin des späteren Erben verkauft. Beim Notar hatte der Erblasser bestätigt, dass er den Kaufpreis erhalten habe. Sonst gab es dazu nichts an Unterlagen. Der Pflichtteilsberechtigte behauptete, dass das Geld nie gezahlt wurde. Damit hatte er beim OLG Saarbrücken Erfolg. Das OLG Saarbrücken sah den Beweis aus den folgenden Gründen als erbracht an:
- Ein Geldeingang war auf den Kontoauszügen des Erblassers nicht zu verzeichnen.
- Weitere Konten des Erblassers waren nicht bekannt.
- Eine Barzahlung so hoher Beträge ist unüblich.
- Der Erblasser hatte keinen verschwenderischen Lebensstil.
- Der Erbe erschien zu sämtlichen Gerichtsterminen nicht persönlich und entzog sich dadurch einer Befragung.
Das OLG Saarbrücken ging daher davon aus, dass der Erblasser der Lebensgefährtin des Erben den Betrag erlassen hatte. Dies stellt eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung dar.
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