Freitag, 20. November 2020

BGH: Kosten des Erbscheins trägt nur der Antragsteller

Ich habe es schon oft vorgetragen und genauso oft Unglauben geerntet: Die Kosten des Erbscheins muss nur derjenige tragen, der ihn beantragt hat. Es besteht kein Erstattungsanspruch gegen die anderen Miterben. Deshalb kann jeder Miterbe einen Teilmindesterbschein beantragen, auch wenn das am Ende teurer ist als ein gesamter Erbschein.

Die Miterben empfinden es oft als unfair, weil der Erbschein am Ende doch allen nützt. Es gibt auch viele Fälle, wo ein Miterbe die anteiligen Erbscheinskosten trotzdem übernimmt, obwohl er es nicht müsste.

Und trotzdem ist es so, dass es eben keinen Erstattungsanspruch des Miterben gibt, der für alle einen Erbschein beantragt hat. Das hat der Bundesgerichtshof nun in seinem Urteil vom 07.10.2020 - IV ZR 69/20 bestätigt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2020 lässt jedoch Platz für Ausnahmen. Möglicherweise genügt eine Mehrheitsentscheidung der Miterben. Die Details musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden.

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