Es gibt im Gesetz viele verschiedene Auskunftsansprüche, bei denen ein Bestandsverzeichnis oder eine Rechnungslegung erstellt werden muss. Häufige Beispiele sind das Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten oder die Rechnungslegung des Vorsorgebevollmächtigten. Nach der ständigen Rechtsprechung sind diese Auskünfte bereits dann erfüllt, wenn der Verpflichtete eine formell ordnungsgemäße Auskunft vorlegt. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob diese Auskunft auch richtig ist.
Was gilt nun aber, wenn die Auskunft nachweislich falsch ist? Damit befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18. Inhaltlich ging es um Tonbandaufnahmen eines ehemaligen Bundeskanzlers. Die Aussagen gelten aber in vielen anderen Fällen genauso.
Es bleibt dabei, dass der Auskunftsanspruch erfüllt ist, wenn die Auskunft so aussieht, als ob sie vollständig ist. Wenn der Vorsorgebevollmächtigte zum Beispiel behauptet, er habe kein Geld abgehoben, dann ist der Auskunftsanspruch erfüllt. Wenn es an der Richtigkeit der Auskünfte Zweifel gibt, muss unter Umständen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Diese hilft in der Praxis aber fast nie weiter.
Und nun geht der Bundesgerichtshof einen Schritt weiter. Die falsche Auskunft führt zu einem Schadensersatzanspruch, wenn sie der Verpflichtete zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch wiederum führt zu einem vorbereitenden Auskunftsanspruch. Im Ergebnis besteht der Auskunftsanspruch daher mit anderer Begründung weiter, wenn die Auskünfte nachweislich falsch sind. Die Gerichte können daher nicht mehr - wie bisher üblich - Beweisangebote beiseite schieben, die belegen, dass die erteilten Auskünfte falsch sind.
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