Nach § 1968 BGB muss der Erbe die Beerdigungskosten tragen. Bis zu einem bestimmten Punkt bestand Einigkeit, dass Grabpflegekosten nicht unter diese Vorschrift fallen, weil sie keine Beerdigungskosten sind. Dann gab es eine "erstarkende Mindermeinung" und Instanzgerichte, die das Gegenteil entschieden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung setzte sich diese Auffassung nicht durch.
Das Thema ist nun mit dem Urteil des BGH vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20 erledigt. Grabpflegekosten sind weiterhin keine Beerdigungskosten.
Das hat die praktische Folge, dass die Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht abgezogen werden können.
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