Ich hatte über eine Entscheidung des OLG Köln berichtet, wonach die von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmachten nach dem Erbfall nicht mehr grundbuchtauglich sein sollten. Diese Fehlentscheidung hat der BGH nun im Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 148/19 - korrigiert. Mit einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht können auch nach dem Erbfall Grundstücke übertragen werden, ohne dass es Probleme gibt.
Damit ist die Lobbyarbeit derjenigen, die mit den Beglaubigungen Geld verdienen wollen, aber nicht beendet. Derzeit ist eine Gesetzesreform zur Modernisierung des Betreuungsrechts in Arbeit. Dabei soll die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde entwertet werden. Der Beschluss des BGH ist ein guter Anlass, diese Bemühungen einzustellen.
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