Kann der Erbe den Pflichtteilsanspruch ausschließen, indem er für seine Nachfolge ein Recht wählt, das keinen Pflichtteilsanspruch kennt? Im Streitfall lebte ein britischer Staatsangehöriger in Deutschland und hatte dort sein Vermögen und Kind. Er wählte aber im Testament das englische Recht.
Nein, das geht nicht. Dies entschied der BGH im Urteil vom 29.06.2022 - IV ZR 110/21. Die EU-Erbrechtsverordnung sieht in Art. 35 vor, dass jeder Staat das ausländische Recht nicht anwenden muss, wenn es gegen seine öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. Dazu gehört bei uns vor allem das Grundgesetz. Der Pflichtteilsanspruch ist im Rahmen der Erbrechtsgarantie verfassungsrechtlich geschützt. Daher klappte der Trick des Erblassers nicht und es gab trotzdem einen Pflichtteil.
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